19 W (pat) 22/12
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 22/12 Verkündet am 27. Oktober 2014
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 10 2008 006 429 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Arnoldi beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Mai 2011 aufgehoben und das Patent 10 2008 006 429 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 11 und angepasste Beschreibung, Seiten 2/14, 2A und 3/14, überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Beschreibung, Seiten 4/14 bis 6/14, und Zeichnungen, gemäß Patentschrift.
Gründe I
Auf die am 28. Januar 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 10 2008 006 429 am 27. August 2009 veröffentlicht worden.
Es trägt die Bezeichnung
„Identifizierbares Kabel“.
Gegen das Patent hat mit Schreiben vom 16. November 2009, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 26. November 2009,
die Firma P… (Société Anonyme) in N…, seit 22. März 2013 umbenannt in P… D… SA,
Einspruch erhoben, mit der Begründung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3 und 4 PatG).
Die Patentabteilung 34 hat das Patent durch am Ende der Anhörung am 24. Mai 2011 verkündeten Beschluss widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 10. August 2011.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Mai 2011 aufzuheben und das angegriffene Patent 10 2008 006 429 beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 11 und angepasste Beschreibung, Seiten 2/14, 2A und 3/14, überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Beschreibung, Seiten 4/14 bis 6/14, und Zeichnungen, gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Der geltende Patentanspruch 1 vom 27. Oktober 2014 lautet unter Einfügung einer Gliederung:
„Datenkabel (3) mit: a mindestens einem Steckelement (4, 9) mit mindestens einem optoelektronischen Signalgeber (5, 6) an jedem Kabelendabschnitt (1, 2), b1 wobei die Signalgeber (5, 6) über mindestens eine Leitung elektrisch verbunden sind, b2 so dass bei Einspeisung von elektrischer Energie in die Leitung eine Anzeige aufleuchtet, c wobei zur optoelektronischen Identifizierbarkeit und Detektierbarkeit der beiden Kabelendabschnitte (1, 2) eines Datenkabels eine von der Kabelaktivierung unabhängige Signalgeberverbindungsleitung im Kabel vorgesehen ist, d wobei die Signalgeberverbindungsleitung mindestens ein kabelinterner Prüfdraht (21) und/oder die Kabelabschirmung (22) ist, e an die eine autarke, separat anschließbare elektrische Energiequelle zur Aktivierung der Signalgeber anschließbar ist, f1 wobei die Signalgeber (5, 6) direkt in den Gehäusen (16) der Steckelemente (4, 9) liegen; und f2 wobei ein dem Signalgeber (5, 6) benachbarter Abschnitt (20) des jeweiligen Steckelementgehäuses (16) zumindest teilweise lichtdurchlässig oder Licht streuend ist, h1 wobei an jedem Steckelement-Gehäuse (16) ein Rastzungenschutz (17) vorgesehen ist, h2 wobei der mindestens eine optoelektronische Signalgeber (5, 6) in dem Gehäuse-Abschnitt vorgesehen ist, der dem Ansatz des mindestens teilweise lichtdurchlässigen oder lichtstreuenden Rastzungenschutzes (17) am Gehäuse (16) benachbart ist.“
Der geltende Patentanspruch 5 vom 27. Oktober 2014 lautet unter Einfügung einer Gliederung:
„Datenkabel (3) mit: a mindestens einem Steckelement (4, 9) mit mindestens einem optoelektronischen Signalgeber (5, 6) an jedem Kabelendabschnitt (1, 2), b1 wobei die Signalgeber (5, 6) über mindestens eine Leitung elektrisch verbunden sind, b2 so dass bei Einspeisung von elektrischer Energie in die Leitung eine Anzeige aufleuchtet, c wobei zur optoelektronischen Identifizierbarkeit und Detektierbarkeit der beiden Kabelendabschnitte (1, 2) eines Datenkabels eine von der Kabelaktivierung unabhängige Signalgeberverbindungsleitung im Kabel vorgesehen ist, d wobei die Signalgeberverbindungsleitung mindestens ein kabelinterner Prüfdraht (21) und/oder die Kabelabschirmung (22) ist, g1 wobei die elektrische Energiequelle für die Signalgeber jedes Steckelements (4, 9) ausgewählt ist aus der Gruppe bestehend aus: g21 im Steckelement integrierte Stromquelle (12, 13); g22 im Steckelement integrierte Spannungsquelle (12, 13); und f1 wobei die Signalgeber (5, 6) direkt in den Gehäusen (16) der Steckelemente (4, 9) liegen; f2 wobei ein dem Signalgeber (5, 6) benachbarter Abschnitt (20) des jeweiligen Steckelementgehäuses (16) zumindest teilweise lichtdurchlässig oder Licht streuend ist,
h1 wobei an jedem Steckelement-Gehäuse (16) ein Rastzungenschutz (17) vorgesehen ist,
h2 wobei der mindestens eine optoelektronische Signalgeber (5, 6) in dem Gehäuse-Abschnitt vorgesehen ist, der dem Ansatz des mindestens teilweise lichtdurchlässigen oder lichtstreuenden Rastzungenschutzes (17) am Gehäuse (16) benachbart ist.“
Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei die Bereitstellung eines Datenkabels oder Patchkabels, mit einer von der Kabelfunktion unabhängigen Einrichtung zum Identifizieren und Auffinden der beiden Enden des Kabels, die gut sichtbar ist (Absatz [0012] der Patentschrift).
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung sowie zu den von der Patentinhaberin zwischenzeitlich gestellten Anträgen, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
Der Beschluss über den Widerruf des angegriffenen Patents ist mit seiner Verkündung am Ende der mündlichen Anhörung vor der Patentabteilung (§ 47 Abs. 1 Satz 2 PatG) auch ohne Unterschrift bzw. Signatur der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung existent und infolgedessen anfechtbar geworden (vgl. BGHZ 137, 49; BPatG v. 19. Februar 2014, 19 W (pat) 16/12, II.1.1. – Elektrischer Winkelstecker II).
2. Die Beschwerde hat Erfolg, da sie zur Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 34 vom 24. Mai 2011 und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.
2.1. Zwar sind vorliegend Verfahrensfehler bei der Erstellung und Ausfertigung des elektronischen Beschluss-Dokuments feststellbar. Insbesondere ist in der dem Bundespatentgericht (BPatG) vom DPMA per File-Transfer übermittelten elektronischen Patentakte nach Auffassung des Senats kein wirksam signiertes elektronisches Beschluss-Urdokument enthalten und der Beschluss daher mit einem Begründungsmangel behaftet. Die beiden in der elektronischen Akte unter der Bezeichnung „Beschluss Widerruf – Signiert“ enthaltenen PDF-Dateien, denen jeweils (in der Tabellarischen und der Hierarchischen Übersicht mit Datum 29.07.2011) qualifizierte elektronische Signaturen von den drei an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern der Patentabteilung zugeordnet sind, genügen nach Auffassung des Senats nicht den Anforderungen an ein unterzeichnetes elektronisches Beschluss-Dokument gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO (analog) und § 5 Abs. 2 EAPatV a. F. (§ 5 EAPatV Abs. 3 n. F.). Denn mit den qualifizierten elektronischen Signaturen ist nicht ein einzelnes Beschluss-Dokument signiert, sondern ein ganzes Konvolut von in den beiden PDF-Dateien jeweils zusammengestellten einzelnen Dokumenten, und zwar (jeweils doppelt) das Beschluss-Dokument, das Anlagenverzeichnis, die Rechtsmittelbelehrung und die Niederschrift über die Anhörung. Derartige sog. qualifizierte Container-Signaturen sind jedenfalls dann als unzulässig zur Unterzeichnung eines patentamtlichen elektronischen Beschluss-Dokuments anzusehen, wenn damit, wie hier mit der Niederschrift über die Anhörung, auch Dokumente mitsigniert werden, die nicht dem Beschlussdokument im Sinn einer einheitlichen Urkunde zugehörig sind (vgl. hierzu ausführlich BPatG, a. a. O., II.2.1.9 – Elektrischer Winkelstecker II; a. A. Schulte/RudloffSchäffer, PatG, 9. Aufl., § 47 Rdn. 9). Da fehlende bzw. unwirksame Unterschriften oder Signaturen des vollständig abgefassten Beschlusses nur innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung nachgeholt werden können, liegt ein Begründungsmangel vor (vgl. BGH NJW 2006, 1881, Tz. 14 u. 16; BPatG, a. a. O.,
II.2.1.10.-2.1.11 – Elektrischer Winkelstecker II). Die unwirksame Signierung des Beschluss-Dokuments führt ferner zu mängelbehafteten Beschluss-Ausfertigungen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 6 EAPatV), da solche nicht erstellt werden können, bevor nicht das Beschluss-Urdokument erstellt, d. h. vollständig abgefasst und unterzeichnet bzw. signiert worden ist (vgl. BGH NJW 2010, 2519 – Tz. 14; BPatG, a. a. O., II.2.2.1.- Elektrischer Winkelstecker II).
Trotz der Verfahrensfehler hat der Senat jedoch von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das DPMA gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG abgesehen. Im Interesse der Beteiligten an einer zügigen Durchführung des Verfahrens war im Hinblick auf die Entscheidungsreife ein Beschluss des Senats in der Sache selbst angezeigt.
2.2. Als Fachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) oder einen Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik zugrunde, der konfektionierte Kabel entwickelt, wobei zu einem konfektionierten Kabel, außer dem Kabel selbst, die beidseitigen Endstücke zum elektrischen Kontaktieren des Kabels gehören.
2.3. Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
(1) US 5 781 015 A (2) US 2002-0001190 A1 (3) EP 1 624 538 A1 (4) DE 92 06 680 U1 (5) DE 195 33 200 A1 (6) DE 20 2004 010 253 U1 (7) US 6 577 243 B1 (8) DE 296 19 496 U1 (9) DE 82 01 605 U1 (10) DE 20 2006 011 743 U1
(11) DE 20 2004 019 870 U1 (E1) GB 2 399 233 A (E2) CN 1 095 484 A (E3) US 6 975 242 B2 (E4) US 5 666 453 A.
Zusätzlich zu den im Verfahren vor der Patentabteilung genannten Entgegenhaltungen, macht die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung geltend, die sie mit folgenden Unterlagen belegt:
(D5) Broschüre “See the light LED RJ45 Cat5E Patch Cable” der Firma Cypress Industries aus dem Jahre 2003
(D6) Rechnung über eine Bestellung eines Musters eines Patchkabels mit Lichterkennung am Ende des Kabels durch LEDs
(D7) Angebot über 1000 LED-RJ45-Netzwerkkabel (D8) Eidesstattliche Versicherung von Herrn G….
Die Patentinhaberin hat bei ihrem Vortrag während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht noch auf folgende Druckschrift Bezug genommen:
(12) WO 02/052 583 A1, die in der (E1) GB 2 399 233 A als Stand der Technik angegeben ist.
2.4 Der Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 ist aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2 sowie 4 hervorgegangen, der Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 5 aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2 sowie 8, ohne den Schutzbereich der erteilten Patentansprüche zu verlassen.
In den Merkmalen f2 sowie h2 ist zwar nicht quantitativ angegeben, was unter „benachbart“ zu verstehen ist, aus dem Zusammenhang mit der Aufgabenstellung, wonach die Einrichtung zum Identifizieren und Auffinden der beiden Enden des Kabels gut sichtbar sein soll, sowie in Zusammenschau mit der Angabe lichtdurchlässig oder Licht streuend, ergibt sich für den Fachmann, dass die Angabe „benachbart“ nicht nur räumlich zu verstehen sein kann, sondern dass auch eine hinreichende optische Kopplung zwischen dem Signalgeber und dem als benachbart bezeichneten Abschnitt bestehen soll, derart, dass die erwünschte Wirkung - eine guten Sichtbarkeit - erzielt wird.
Der Wortlaut der Patentansprüche 1 und 5 ist daher nicht zu beanstanden.
2.5 Die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 sowie 5 vom 27. Oktober 2014 sind neu, da aus keiner der von der Prüfungsstelle des DPMA, der Patentinhaberin oder der Einsprechenden in das Verfahren eingeführten Unterlagen ein Datenkabel mit allen im Patentanspruch 1 oder Patentanspruch 5 aufgezählten Merkmalen bekannt ist (§ 1 in Verbindung mit § 3 PatG):
Gemäß keiner der Entgegenhaltungen (1) bis (6) sowie (8) bis (11) ist vorgesehen, in einem Datenkabel eine separate Signalverbindungsleitung anzuordnen, an die eine autarke Energiequelle anschließbar ist, sei es von außen oder durch eine in den Steckelementen integrierte Strom- bzw. Spannungsquelle.
Den Datenkabeln gemäß den Entgegenhaltungen (7), (12), (E1) bis (E4) sowie gemäß dem Unterlagenkonglomerat (D5) bis (D8) fehlt es zumindest an einem Rastzungenschutz.
2.6 Die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 sowie 5 vom 27. Oktober 2014 beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 in Verbindung mit § 4 PatG):
Der Inhalt der Entgegenhaltung (E3) US 6 975 242 B2, der den nächstkommenden Stand der Technik darstellt, geht in Worten des Streitpatents ausgedrückt nicht über Folgendes hinaus (vgl. insbesondere Figur 7): ein Datenkabel 34 (Titel u. a.: „Networking Cables“) mit:
a mindestens einem Steckelement 33 mit mindestens einem optoelektronischen Signalgeber 31 an jedem Kabelendabschnitt 33,
b1 wobei die Signalgeber 31 über mindestens eine Leitung 36, 41 elektrisch verbunden sind,
b2 so dass bei Einspeisung von elektrischer Energie in die Leitung 41 eine Anzeige aufleuchtet (Spalte 6, Zeilen 22 – 24),
c wobei zur optoelektronischen Identifizierbarkeit und Detektierbarkeit der beiden Kabelendabschnitte 33 eines Datenkabels 34 eine von der Kabelaktivierung unabhängige Signalgeberverbindungsleitung 41 im Kabel vorgesehen ist (Spalte 1, Zeilen 57 – 61; Spalte 5, Zeilen 53 – 58),
d wobei die Signalgeberverbindungsleitung mindestens ein kabelinterner Prüfdraht 41 ist,
e an die eine autarke, separat anschließbare elektrische Energiequelle 50 zur Aktivierung der Signalgeber anschließbar ist (Spalte 6, Zeilen 9 bis 24),
f1 wobei die Signalgeber 31 direkt in den Gehäusen der Steckelemente 33 liegen (vgl. Figur 2, 4, 5 oder 8).
Die Maßnahme, die in Merkmal f2 genannt ist, wonach ein dem Signalgeber benachbarter Abschnitt des jeweiligen Steckelementgehäuses zumindest teilweise lichtdurchlässig oder Licht streuend ist, mag der Fachmann in der Praxis ergreifen, wenn bei der Installation der Datenkabel die aus den Steckelementgehäusen vorstehenden Leuchtdioden beschädigt werden. Um dies zu vermeiden, sorgt er für einen hinreichenden Schutz vor mechanischer Belastung. Dieser ergibt sich ohne Weiteres durch eine Integrationen der Leuchtdioden in die Gehäuse der Steckelemente. Es ist nach Überzeugung des Senats weiter selbstverständlich, dass die optischen Signale unverändert von außen wahrnehmbar sein müssen, so dass die Gehäuse selbstverständlich hinreichend lichtdurchlässig sein müssen.
Die Erfordernis eines besseren Schutzes von Leuchtdioden, die in Steckern angeordnet sind, vor Beschädigung haben auch die Erfinder der Adapter gemäß (E1) GB 2 399 233 A (Seite 5, Zeilen 12 – 15) erkannt. Auch dort wird vorgeschlagen, eine Leuchtdiode vollständig oder teilweise in ein durchscheinendes Gehäuse eines Steckelementes einzubetten (Seite 5, Zeilen 8 - 10 oder Seite 6, Zeilen 23 – 26 in Verbindung mit Figur 1).
Daneben ist es gang und gäbe, die bei Datenkabeln regelmäßig vorhandenen Rastzungen durch einen Rastzungenschutz, der beispielsweise auch in den Entgegenhaltungen (10) DE 20 2006 011 743 U1 oder (11) DE 20 2004 019 870 ausgestaltet wird, vor mechanischen Beschädigungen zu schützen.
Wenn der Fachmann jedoch den in der Figur 8 der Entgegenhaltung (E3) US 6 975 242 B2 dargestellten Stecker mit einem Rastzungenschutz für die Rastzunge 54 versehen würde, wäre dessen Ansatz keinesfalls derart am Gehäuse angeordnet, dass eine optische Kopplung zu der Leuchtdiode 31 entstehen würde, selbst wenn diese aus den genannten Gründen vollständig im Inneren des Steckergehäuses 35 angeordnet wäre.
In gleicher Weise wäre auch bei der (E1) GB 2 399 233 A die Leuchtdiode gerade auf der vom Ansatz eines Rastzungenschutzes für die Rastzunge 13 abgewandten Seite des Steckverbindergehäuses angeordnet, also nicht benachbart im Sinne des Merkmals h2.
Die Maßnahme, den Rastzungenschutz in die Lösung der Aufgabe, zwei Enden eines Kabels gut sichtbar zu machen, einzubeziehen, ergibt sich daher weder aus der (E3) US 6 975 242 B2 noch aus der (E1) GB 2 399 233 A in naheliegender Weise, selbst wenn man den Rastzungenschutz, wie er in den Entgegenhaltung (10) DE 20 2006 011 743 U1 oder (11) DE 20 2004 019 870 U1 dargestellt ist, dem Fachwissen zurechnen wollte.
Da auch die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften, insbesondere auch nicht das Datenkabel gemäß (D5) Cypress Industries - See the Light, keinen Hinweis dahingehend geben, den Ansatz eines mindestens teilweise lichtdurchlässigen oder lichtstreuenden Rastzungenschutz benachbart zu dem Gehäuseabschnitt vorzusehen, in dem ein optoelektronischer Signalgeber angeordnet ist, beruhen die jeweiligen Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 und 5 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die von der Einsprechenden vorgetragenen Betrachtungsweise, die Angabe „benachbart“ könne sich auch auf die Längserstreckungsrichtung des Kabels beziehen und daraus folgend wäre dann der Ansatz eines bei den Steckelementen gemäß der Entgegenhaltung (E1) oder (E3) zu ergänzenden Rastzungenschutz in Längserstreckungsrichtung des Kabels benachbart zu dem optoelektronischen Signalgebers angeordnet, geht nach Überzeugung des Senats fehl, da diese Auslegung des Wortlauts der beiden unabhängigen Patentansprüche 1 und 5 allein auf der Kenntnis der Erfindung gründet, nicht aber auf dem druckschriftlich nachgewiesenen Stand der Technik oder auf dem Wissen und Können des Fachmanns.
2.7. Da auch die übrigen Unterlagen den an sie zu stellenden Anforderungen genügen, war dem von der beschwerdeführenden Patentinhaberin zuletzt gestellten Antrag statt zu geben.
3. Auf die beiliegende Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.
Dr. Hartung Kirschneck J. Müller Arnoldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zugelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)).
Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).