Paragraphen in XII ZB 247/16
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1 | 42 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 247/16 BESCHLUSS vom 21. Juni 2017 in der Familiensache ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB247.16.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:
Die Beschlussformel des Senatsbeschlusses vom 22. Februar 2017 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 42 Abs. 1 FamFG wie folgt berichtigt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. April 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es das bei der weiteren Beteiligten zu 3 (Landesbank Hessen-Thüringen) bestehende Anrecht betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.600 €
Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 05.10.2015 - 3 F 215/12 OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.04.2016 - 7 UF 712/15 -
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