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2 StR 544/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 544/25 BESCHLUSS vom 4. November 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:041125B2STR544.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 4. November 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. April 2025 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung“ unter Einbeziehung einer durch Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 17. Januar 2025 (Az: 533 Cs 25/25) verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben worden ist.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuldspruchs, der beiden Einzelstrafen sowie der Feststellung, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand.

a) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen beging der vielfach vorbestrafte Angeklagte die den hier zugemessenen Einzelstrafen zugrunde liegenden Taten am 30. Juli 2022 sowie am 4. August 2022. Zuvor war er im Strafbefehlsverfahren durch das Amtsgericht Köln am 25. Februar 2022 (Az: 537 Cs 113/22), rechtskräftig seit dem 4. Februar 2023, aufgrund einer am 29. Juni 2021 begangenen Tat zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt worden, wobei die Tagessatzhöhe erst durch Beschluss des Amtsgerichts vom 25. Januar 2023 festgesetzt worden war, nachdem der Angeklagte gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt und diesen auf die Tagessatzhöhe beschränkt hatte. Zum Vollstreckungsstand dieser Verurteilung schweigen die Urteilsgründe.

Letztmalig wurde der Angeklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 17. Januar 2025 (Az: 533 Cs 25/25), rechtskräftig seit dem 5. Februar 2025, aufgrund einer am 30. September 2023 begangenen Tat zu der von der Strafkammer in die hiesige Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Diese Geldstrafe ist weder vollständig gezahlt noch anderweitig erledigt.

b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist es dem Senat nicht möglich, die rechtsfehlerfreie Zumessung der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB zu überprüfen. Diese wäre lediglich dann rechtsfehlerfrei, wenn die Vollstreckung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 25. Februar 2022 (Az: 537 Cs 113/22) erledigt wäre. Insoweit gilt:

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gesamtstrafenfähigkeit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 25. Februar 2022 ist – entgegen der Ansicht der Strafkammer − der 25. Januar 2023. Wird – wie hier – gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt, ist für die Beurteilung der Gesamtstrafenfähigkeit auf den Zeitpunkt der daraufhin ergangenen letzten Sachentscheidung abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO über die allein angegriffene Tagessatzhöhe entscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2019 – 1 StR 535/19, NStZ-RR 2020, 240, 241 f.; vom 7. Januar 2020 – 3 StR 561/19, NStZ 2020, 659 f. mit Anm. HeintschelHeinegg, und vom 26. Februar 2020 – 4 StR 347/19, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Sachentscheidung 3 Rn. 4; jeweils mwN).

Für den Fall, dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 25. Februar 2022 (in Verbindung mit dem Beschluss vom 25. Januar 2023) nicht erledigt ist, hätte die Strafkammer aus den beiden hier zugemessenen Einzelstrafen und der Geldstrafe aus diesem Strafbefehl eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden müssen. Die Gesamtstrafenfähigkeit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 17. Januar 2025 wäre aufgrund der Zäsurwirkung des Strafbefehls vom 25. Februar 2022 zum 25. Januar 2023 (letzte Tatsachenverhandlung) entfallen, da dem Strafbefehl vom 17. Januar 2025 eine Tat vom 30. September 2023 zugrunde liegt.

3. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen und die Kompensationsentscheidung sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie haben Bestand. Das neue Tatgericht kann – wie stets – ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen treffen; dies wird insbesondere zum Vollstreckungsstand der Verurteilung vom 25. Februar 2022 geboten sein. Hierfür ist der Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (10. April 2025) maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2021 – 2 StR 37/21, Rn. 4 mwN). Sollte die auf der Grundlage der Verurteilung vom 25. Februar 2022 verhängte Geldstrafe vor diesem Zeitpunkt im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt gewesen sein, wird das neue Tatgericht, da die mit Strafbefehl vom 17. Januar 2025 verhängte und dann gesamtstrafenfähige Geldstrafe niedriger ist, über die Gewährung eines Härteausgleichs zu entscheiden haben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. März 1993 – 5 St RR 178/92, NJW 1993, 2127 f.).

Menges Schmidt Zeng Herold Grube Vorinstanz: Landgericht Köln, 10.04.2025 - 113 KLs 4/23 - 931 Js 1957/22

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