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5 StR 700/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 700/24 BESCHLUSS vom 3. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:030625B5STR700.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. August 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Soweit das Landgericht in rechtlich bedenklicher Weise seine Überzeugung davon, dass dem Angeklagten die in einem Rucksack in seinem Auto aufgefundenen Betäubungsmittel gehörten, auch auf seinen Widerspruch gegen die Durchsuchung des Fahrzeugs gestützt hat, beruht das Urteil angesichts der im Übrigen dichten Beweislage hierauf nicht. Das Landgericht hat diesem Umstand lediglich am Rande Beweisbedeutung beigemessen und sich vor allem darauf gestützt, dass der Angeklagte den Rucksack als ihm gehörend bezeichnete, eine eindeutig von ihm stammende DNA-Spur an einem Brief im Rucksack gesichert wurde und er unmittelbar vor dem Drogenfund alleine mit dem Auto fuhr.

2. Die unzureichende Dokumentation über die Gründe für die staatsanwaltlichen Eilanordnungen der Durchsuchung des Autos des Angeklagten führt für sich genommen nicht zu einem Verwertungsverbot (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 135/07, NStZ-RR 2007, 242, 243). Hinzu kommt hier, dass richterliche Anordnungen bei ex-post-Betrachtung mit Sicherheit ergangen wären, wovon die Verantwortlichen schon bei ihrer Entscheidung ausgehen durften (vgl. zur Berücksichtigung eines hypothetisch rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs im Rahmen der Abwägung BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2023 – 5 StR 165/23, NStZ 2024, 307, 310; vom 1. April 2025 – 1 StR 436/24 Rn. 10). Im Übrigen ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der zweiten Durchsuchung bereits eine richterliche Durchsuchungsanordnung für die Wohnräume und die Fahrzeuge des Angeklagten und ein Haftbefehl gegen ihn wegen des (dringenden) Verdachts für Betäubungsmittelstraftaten vorlagen, was den Polizisten vor Ort und der Bereitschaftsstaatsanwältin indes nicht bekannt war.

3. Es kann dahinstehen, ob die Inbegriffsrüge der Verletzung des § 261 StPO, mit welcher die Revision die Verwertung einer Aussage einer nicht in der Hauptverhandlung vernommenen Polizistin beanstandet, schon unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer den insoweit mit deren Sachstandsbericht identischen Bericht eines als Zeugen vernommenen Polizisten nicht vorgetragen hat (vgl. zu Urkundsinhalten BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2023 – 5 StR 271/23, NStZ-RR 2024, 60 mwN; siehe aber auch BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2012 – 5 StR 210/12; vom 9. Februar 2010 – 4 StR 355/09, NStZ 2010, 409).

Jedenfalls ist die Rüge unbegründet, weil das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten entscheidend darauf gestützt, dass die Drogen in seinem Auto gefunden und eindeutige DNA-Spuren von ihm an der Tasche und an den Gefrierbeuteln festgestellt wurden, in denen die Betäubungsmittel verpackt waren. Hingegen hat die nicht als Zeugin vernommene Polizistin ausweislich der Urteilsgründe lediglich dazu Angaben gemacht, dass sie gemeinsam mit dem weiteren in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten an der Wohnung des Angeklagten und dessen Freundin geklingelt, einen sich als den Angeklagten ausgebenden Mann angetroffen, mit der Freundin des Angeklagten gesprochen habe und anschließend zu dessen Werkstatt gefahren sei.

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 15.08.2024 - 3 KLs 425 Js 311/24

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