19 W (pat) 40/18
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 40/18 Verkündet am 18. November 2019
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2012 104 758.8 …
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Ing. Matter ECLI:DE:BPatG:2019:181119B19Wpat40.18.0 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juli 2018 aufgehoben und das Patent mit der Nummer 10 2012 104 758 erteilt.
Bezeichnung: Standby Batteriebox für einen elektronischen Zylinder Anmeldetag: 1. Juni 2012 Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag vom 11. Dezember 2018,
Beschreibung, Seiten 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2019,
Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, vom 5. Juli 2012,
Gründe I.
Die Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2012 104 758.8 ist in englischer Sprache am 1. Juni 2012 unter der Bezeichnung „Standby Battery Box For Electric Cylinder“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Eine Übersetzung ins Deutsche hat die Anmelderin mit Schreiben vom 5. Juli 2012 nachgereicht. Demnach lautet die Bezeichnung der Erfindung „Standby Batteriebox für einen elektronischen Zylinder“.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 J – hat die Patentanmeldung am Ende einer Anhörung am 5. Juli 2018 zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung des Beschlusses ist ausgeführt, der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sei unzulässig, da er den Gegenstand der Anmeldung gegenüber den ursprünglichen Unterlagen erweitere. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und sei daher nicht patentfähig. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sei unzulässig, da er den Gegenstand der Anmeldung gegenüber den ursprünglichen Unterlagen erweitere.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 6. September 2018.
Die Anmelderin beantragt:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juli 2018 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilten:
Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag vom 11. Dezember 2018, Beschreibung, Seiten 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2019, 6 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, vom 5. Juli 2012,
hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 11. Dezember 2018, Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.
vom Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 11. Dezember 2018 hat folgenden Wortlaut:
Eine Standby- Batterie- Box (10) für einen elektrischen Zylinder (30), der elektrisch mit einer Kontrollbox (20) zum Treiben des elektrischen Zylinders (30) verbunden ist, und die umfasst: ein Lade-Entladegerät (1), umfassend eine Entladeeinheit (15) und eine Schalteinheit (17), die elektrisch mit der Entladeeinheit (15) verbunden ist; und eine wiederaufladbare Batterie (2), die elektrisch mit dem LadeEntladegerät (1) verbunden ist, und wobei die Batterie ausgebildet und verbunden ist, um den elektrischen Zylinder (30) und die Kontrollbox (20) zu versorgen und zu treiben; wobei das Lade-Entladegerät (1) die Stromversorgung stoppt, wenn die Schalteinheit (17) gedrückt ist, um die Entladeeinheit (15) in einen ausgeschalteten Zustand zu schalten, das LadeEndladegerät (1) stellt Elektrizität der wiederaufladbaren Batterie (2) in der Kontrollbox (20) bereit, wenn die Schalteinheit (17) gedrückt ist, um die Entladeeinheit (15) in einen angeschalteten Zustand zu schalten, wobei die Schalteinheit (17) einen mit der Entladeeinheit (15) elektrisch verbundenen Abschalt-Schalter (171) aufweist, wobei die Entladeeinheit (15) sich in einem geöffneten Schaltkreis befindet, wenn der Abschalt-Schalter (171) gedrückt ist und die Kontrollbox (20) nicht elektrisch mit einer Wechselstromquelle verbunden ist, so dass die Entladeeinheit (15) keinen Strom für die Kontrollbox (20) liefert; wobei die Standby-Batterie-Box (10) ein mit einem ersten Spannungsende (101) elektrisch verbundenes zweites Spannungsende (102) umfasst; wobei die Kontrollbox (20) durch die wiederaufladbare Batterie (2) mit Strom versorgt wird und die elektrische Leistung der wiederaufladbaren Batterie (2), die zur Kontrollbox (20) geliefert wird, durch Drücken des Abschalt-Schalters (171) unterbrochen werden kann, wenn die Kontrollbox (20) nicht elektrisch mit der Wechselstromquelle verbunden ist, wobei elektrische Leistung vom zweiten Spannungsende (102) zum ersten Spannungsende (101) geliefert wird, so dass das gesamte System normal arbeiten kann, ohne vom Drücken des AbschaltSchalters (171) beeinflusst zu sein, wenn die Kontrollbox (20) elektrisch mit der Wechselstromquelle verbunden ist.
Zum Wortlaut der auf den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 sowie zum Wortlaut der Patentansprüche gemäß Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
D1 DE 20 2010 005 409 U1 D2 DE 201 13 125 U1 D3 DE 101 03 336 C1 D4 DE 20 2010 005 406 U1 D5 WO 2007/089487 A1 D6 WO 2005/025024 A2 D7 TIETZE, Ulrich; SCHENK, Christoph: Halbleiterschaltungstechnik,
10. Auflage, Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York, ISBN 3-540-56184-6, Seiten 203 bis 210 II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur von der Anmelderin beantragten Patenterteilung.
1. Der Erfindung liegt laut Beschreibungseinleitung (Seite 1, 2. Absatz bis Seite 2, 2. Absatz der Unterlagen vom 5. Juli 2012) das Problem zugrunde, dass die wiederaufladbare Batterie der Steuerung einer Verstellvorrichtung eines Krankenbettes sich nach einer längeren Einlagerungszeit entladen hat und deshalb die Steuerung nicht getestet werden könne. Aufgabe der Erfindung sei daher, diese Selbstentladung zu verhindern (Seite 2, 3. Absatz).
2. Diese Aufgabe werde mit den im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen gelöst, der sich wie folgt gliedern lässt:
a0 Standby- Batterie- Box (10) a1 für einen elektrischen Zylinder (30), a2 der elektrisch mit einer Kontrollbox (20) zum Treiben des elektrischen Zylinders (30) verbunden ist, und die umfasst: b0 ein Lade-Entladegerät (1), b1 umfassend eine Entladeeinheit (15) und b2 eine Schalteinheit (17), b21 die elektrisch mit der Entladeeinheit (15) verbunden ist; und d0 eine wiederaufladbare Batterie (2), d1 die elektrisch mit dem Lade-Entladegerät (1) verbunden ist, und d2 wobei die Batterie ausgebildet und verbunden ist, um den elektrischen Zylinder (30) und die Kontrollbox (20) zu versorgen und zu treiben; e1 wobei das Lade-Entladegerät (1) die Stromversorgung stoppt, e2 wenn die Schalteinheit (17) gedrückt ist, um die Entladeeinheit (15)
in einen ausgeschalteten Zustand zu schalten, e3 das Lade-Endladegerät (1) stellt Elektrizität der wiederaufladbaren Batterie (2) in der Kontrollbox (20) bereit, e4 wenn die Schalteinheit (17) gedrückt ist, um die Entladeeinheit (15)
in einen angeschalteten Zustand zu schalten,
f1 wobei die Schalteinheit (17) einen mit der Entladeeinheit (15) elektrisch verbundenen Abschalt-Schalter (171) aufweist,
f2 wobei die Entladeeinheit (15) sich in einem geöffneten Schaltkreis befindet, wenn der Abschalt-Schalter (171) gedrückt ist und f3 die Kontrollbox (20) nicht elektrisch mit einer Wechselstromquelle verbunden ist,
f4 so dass die Entladeeinheit (15) keinen Strom für die Kontrollbox (20) liefert; g0 wobei die Standby-Batterie-Box (10) g1 ein mit einem ersten Spannungsende (101) elektrisch verbundenes g2 zweites Spannungsende (102) umfasst; h1 wobei die Kontrollbox (20) durch die wiederaufladbare Batterie (2) mit Strom versorgt wird und h2 die elektrische Leistung der wiederaufladbaren Batterie (2), die zur Kontrollbox (20) geliefert wird,
h3 durch Drücken des Abschalt-Schalters (171) unterbrochen werden kann,
h4 wenn die Kontrollbox (20) nicht elektrisch mit der Wechselstromquelle verbunden ist,
i1 wobei elektrische Leistung vom zweiten Spannungsende (102) zum ersten Spannungsende (101) geliefert wird,
i2 so dass das gesamte System normal arbeiten kann, ohne vom Drücken des Abschalt-Schalters (171) beeinflusst zu sein,
i3 wenn die Kontrollbox (20) elektrisch mit der Wechselstromquelle verbunden ist.
3. Die Angaben im Patentanspruch 1 versteht der Fachmann, bei dem es sich um einen Diplom-Ingenieur bzw. Master der Fachrichtung Elektrotechnik handelt, der Steuerschaltungen für Lade-/Entladegeräte für wiederaufladbare Batterien entwickelt, die als Energiequelle in einem Reserveenergieversorgungssystem eingesetzt werden, wie folgt:
3.1 Mit dem Begriff „Standby- Batterie- Box 10“ (Merkmal a0) ist ein Reserveenergieversorgungssystem gemeint, das dazu dient, einen temporären Ausfall einer Netzspannung unterbrechungsfrei zu überbrücken. Zu diesem Zweck weist das System eine wiederaufladbare Batterie, einen Netzanschluss sowie zumindest Schalteinheiten zum Erkennen eines Netzausfalls, zum Laden der Batterie sowie zur Energieentnahme aus der Batterie auf. Den englischen Begriff „Box“ legt der Fachmann dahingehend aus, dass alle Bestandteile des Systems in einem gemeinsamen Gehäuse oder zumindest modular in miteinander verbundenen Gehäuseteilen angeordnet sind.
3.2 Bei dem elektrischen „Zylinder 30“ (Merkmal a1) handelt es sich um einen Elektromotor mit einem zylindrischen Gehäuse, der laut Seite 1, Zeilen 20 bis 24 der Unterlagen vom 5. Juli 2012 beispielsweise dazu dient, die Höhe eines Krankenbettes und den Anstellwinkel der Matratze einzustellen.
3.3 Die „Kontrollbox 20“ (Merkmal a2) dient der Ansteuerung des Elektromotors (Seite 1, Zeilen 26 bis Seite 2, Zeile 2).
3.4 Die Entladeeinheit 15 (Merkmal b1) besteht im Wesentlichen aus den Schaltungsteilen mittels denen der wiederaufladbaren Batterie Energie entnommen und zumindest der Steuerung zugeführt wird. Die schließt allerdings nicht aus, dass die in der Batterie gespeicherte Energie gegebenenfalls auch zum Betreiben des Elektromotors (elektrischer Zylinder 30) verwendet wird.
3.5 In diesem Zusammenhang verbindet der Fachmann mit der Angabe, dass die Batterie ausgebildet und verbunden ist, um den elektrischen Zylinder (30) und die Kontrollbox (20) zu versorgen und zu treiben (Merkmal d2), nicht mehr, als dass die Batterie hinsichtlich ihrer Kapazität und ihres Nennstroms so dimensioniert ist, dass sie zum Betrieb der Steuerung sowie des Elektromotors ausreicht.
3.6 Die Merkmale e1 bis e4 beziehen sich aufgrund der Angaben im Merkmal e3 auf den Fall, in dem die Standby-Batterie-Box die nötige Energie zur Versorgung der Kontrollbox und damit des elektrischen Antriebs liefert.
3.7 Mit der Wechselstromquelle (Merkmale f3, h4, i3) ist die übliche Netzspannungsversorgung gemeint, bei der Strom und Spannung einen sinusförmigen Verlauf haben.
3.8 Die verschiedenen elektrischen Anschlüsse der Steuerschaltung sind in den deutschsprachigen Unterlagen als „Spannungsende“ bezeichnet, dabei verbindet der Fachmann mit der Angabe, dass das Reserverenergieversorgungssystem (Standby-Batterie-Box 10) ein mit einem ersten Spannungsende elektrisch verbundenes zweites Spannungsende umfasst (Merkmale g1, g2), nicht mehr, als dass das Reserverenergieversorgungssystem Eingangsspannungsanschlüsse sowie Ausgangsspannungsanschlüsse aufweist, die elektrisch direkt oder indirekt miteinander verbunden sind.
4. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hauptantrag gehen in zulässiger Weise auf die ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt in englischer Sprache eingereichten Unterlagen zurück.
a0 – d1 d2 e1 – e4 f1 f2 f3 f4 g0 – g2 h1 h2 – h4 i1 – i3 Patentanspruch 1 Seite 1, Zeilen 5 bis 6; Seite 2, Zeilen 11 bis 12; Patentanspruch 1 Patentanspruch 1 Patentanspruch 9, Seite 6, Zeilen 12, 13 Patentanspruch 10 Seite 7, Zeile 24 bis Seite 8, Zeile 2 Patentanspruch 10 Seite 6, Zeilen 17 bis 19; Figur 2 Seite 8, Zeilen 4 bis 5 Patentanspruch 10, Seite 7, Zeile 24 bis Seite 8, Zeile 2 Seite 6, Zeilen 18 bis 22; Seite 8, Zeilen 7 bis 10; Figur 2 Die auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 gehen auf die ursprünglichen Patentansprüche 2 bis 9 sowie 12 und 13 zurück.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gilt als neu (§ 1 i. V. m. § 3 PatG):
5.1 Aus der Druckschrift WO 2007/089487 A1 [D5] ist hinsichtlich des Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hauptantrag Folgendes bekannt: Eine a0 Standby-Batterie-Box 31 a1 für einen elektrischen Antrieb 80, a2 der elektrisch mit einer Kontrollbox 266 zum Treiben eines elektrischen Antriebs 80 verbunden ist (vgl. Figur 12), und die umfasst: b0 ein Lade-Entladegerät 220, b1 umfassend eine Entladeeinheit (muss implizit in dem Lade-Entladegerät 220 enthalten sein) und b2 eine Schalteinheit 212 (Fig. 7 i. V. m. Seite 15, Zeilen 22-23), b21 die elektrisch mit der Entladeeinheit (in 220) verbunden sind; und d0 eine wiederaufladbare Batterie 30, d1 die elektrisch mit dem Lade-Entladegerät (in 220) verbunden ist,
und d2 wobei die Batterie 30 ausgebildet und verbunden ist, um den elektrischen Antrieb 80 und die Kontrollbox 266 zu versorgen und zu treiben (Fig. 12)
e1 wobei das Lade-Entladegerät 220 die Stromversorgung stoppt (Seite 15, Zeilen 22 bis 23),
e2 wenn die Schalteinheit 212 gedrückt ist, um die Entladeeinheit in einen ausgeschalteten Zustand zu schalten,
e3 das Lade-Endladegerat 220 stellt Elektrizität der wiederaufladbaren Batterie 30 in der Kontrollbox 266 bereit (Seite 15, Zeilen 22 bis 23),
e4 wenn die Schalteinheit 212 gedrückt ist, um die Entladeeinheit in einen angeschalteten Zustand („on/off button“) zu schalten,
f1 wobei die Schalteinheit 212 einen mit der Entladeeinheit elektrisch verbundenen Abschalt-Schalter („on/off button“) aufweist,
f2 wobei die Entladeeinheit sich in einem geöffneten Schaltkreis befindet, wenn der Abschalt-Schalter („on/off button“) gedrückt ist und f3 die Kontrollbox 266 nicht elektrisch mit einer Wechselstromquelle verbunden ist,
f4 so dass die Entladeeinheit keinen Strom für die Kontrollbox 266 liefert; g0 wobei die Standby-Batterie-Box 31 g1 ein mit einem ersten Spannungsende elektrisch verbundenes g2 zweites Spannungsende umfasst (ausweislich der Figur 12 der Druckschrift hat die dortige Standby-Batterie-Box 31 elektrische Anschlüsse zum Ladesystem 220, zur Batterie 30 sowie zum Motor 80); h1 wobei die Kontrollbox 266 durch die wiederaufladbare Batterie 30 mit Strom versorgt wird und h2 die elektrische Leistung der wiederaufladbaren Batterie 30, die zur Kontrollbox 266 geliefert wird,
h3 durch Drücken des Abschalt-Schalters („on/off button“ 212) (selbstverständlich) unterbrochen werden kann,
h4 wenn die Kontrollbox 266 nicht elektrisch mit der Wechselstromquelle (Figur 9: „A/C LINE“) verbunden ist,
Aus der Druckschrift D5 ist jedoch nicht bekannt, dass die Betätigung des Schalters 212 wirkungslos ist, solange die Kontrollbox 226 und damit auch der Motor 80 aus dem Wechselspannungsnetz mit Energie versorgt wird, wie durch die Merkmale i1, i2 sowie i3 beansprucht ist.
5.2 Auch gemäß der Druckschrift DE 20 2010 005 409 U1 [D1] ist zwar ein Einund Ausschalten der Spannungsversorgung der Steuerung eines elektrischen Antriebes 2 möglich (Absätze 0014, 0059 sowie Patentanspruch 2), jedoch ist demnach die Möglichkeit vorgesehen, die Spannungsversorgung der Steuerung auszuschalten, wenn eine Verbindung zum Wechselspannung besteht, während die Merkmale i2 und i3 im Gegenteil besagen, dass ein Abschalten nicht möglich ist, wenn eine Verbindung zum Wechselspannung besteht.
5.3 Ebenso ist es bei einer aus der Druckschrift DE 201 13 125 U1 [D2] bekannten Schaltung nicht möglich, die Spannungsversorgung eines Hilfskreises 4, der der in der Kontrollbox 20 angeordneten Steuerung gemäß der Anmeldung entspricht, abhängig davon, ob die Kontrollbox mit dem Wechselspannungsnetz verbunden ist oder nicht, auszuschalten. Vielmehr wirken die dortigen Taster 29, 30 sowohl im Netzbetrieb als auch im Notfall (Seite 6, Absätze 4 bis 5 i. V. m. Fig. 1).
5.4 Die Druckschrift DE 101 03 336 C1 [D3] hat nicht wie die Anmeldung ein Reserveenergieversorgungssystem zum Inhalt, sondern eine Schutzschaltung für eine wiederaufladbare Batterie. Eine Versorgung eines Verbrauchers direkt aus dem Wechselspannungsnetz ist dabei nicht vorgesehen.
5.5 Der Druckschrift DE 20 2010 005 406 U1 [D4] liegt die objektive Aufgabe zugrunde, einen Möbelantrieb mit einer Netzfreischaltvorrichtung bei der Inbetriebnahme möglichst schnell mit genügend Energie versorgen zu können (Absatz 0006; Patentanspruch 2). Dabei ist zwar eine wiederaufladbare Batterie vorgesehen (Absatz 0013; Patentanspruch 14), im ausgeschalteten Zustand der Vorrichtung soll diese jedoch entladen sein (Absatz 0034), so dass sich der Betriebszustand eine Reserveenergieversorgung aus dieser Batterie, die der Erfindung zugrunde liegt, nicht ergeben kann.
5.6 Schließlich ist auch aus der Druckschrift WO 2005/025024 A2 [D6] eine Anordnung zur Energieversorgung eines mittels eines elektrischen Antriebs verstellbaren Möbels bekannt, in dessen Steuerschaltung eine Batterie angeordnet ist (Patentansprüche 5 sowie 6). Auch demnach ist jedoch keine Möglichkeit vorgesehen, die Steuerung in Abhängigkeit von einer Verbindung mit dem Wechselspannungsnetz abzuschalten.
5.7 Bei dem Fachbuch TIETZE, Ulrich; SCHENK, Christoph: Halbleiterschaltungstechnik, 10. Auflage, Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York, ISBN 3540-56184-6, Seiten 203 bis 210 [D7] handelt es sich um ein weit verbreitetes Standardwerk, aus dem eine Vielzahl von Schaltungen zu entnehmen sind, auf die der Fachmann im Bedarfsfall nach Belieben zugreifen kann. Daraus kann der Fachmann zwar zweifellos die für eine Realisierung der im Patentanspruch 1 genannten Bedingungen Einzelheiten elektrischer Schaltungen entnehmen, eine konkrete Vorgabe, beispielsweise die Steuerung in Abhängigkeit von einer Verbindung mit dem Wechselspannungsnetz abzuschalten, ist jedoch in dem Fachbuch D7 nicht vorhanden.
6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gilt auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 1 i. V. m. § 4 PatG), da weder der Druckschrift D5, in der nach Erkenntnis des Senats der der Erfindung nächstkommende Stand der Technik beschrieben ist, noch einer der anderen im Verfahren in Bezug genommenen Druckschriften zu entnehmen ist, ein Reserveenergiesystem derart auszugestalten, dass elektrische Leistung von einem Spannungsanschluss zu einem Spannungsausgang durchgeleitet wird, so dass das gesamte System unverändert arbeiten kann, ohne vom Drücken eines Aus-Schalters beeinflusst zu sein, wenn das Reserveenergiesystem elektrisch mit dem Wechselspannungsnetz verbunden ist,
wie durch die Merkmalsgruppe i1, i2, i3 zum Ausdruck gebracht ist.
Insbesondere ist keiner der Druckschriften eine Anregung für den Fachmann entnehmbar, die Funktionsweise der Schaltung so auszugestalten, dass der AusSchalter keinen Einfluss auf das Reserveenergiesystem hat, wenn dieses mit dem Wechselspannungsnetz verbunden ist, und zugleich vorzusehen, dass die elektrische Leistung der wiederaufladbaren Batterie, die zur Kontrollbox geliefert wird, (nur dann) durch Drücken des Aus-Schalters unterbrochen werden kann, wenn die Kontrollbox nicht elektrisch mit der Wechselstromquelle verbunden ist,
7. Nachdem auch die übrigen Unterlagen nach dem geltenden Hauptantrag die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, war der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben und das Patent unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Matter prö