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VIII ZR 75/25

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 75/25 BESCHLUSS vom 11. November 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:111125BVIIIZR75.25.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek und den Richter Dr. Reichelt beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, der Klägerin die Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit aufzugeben, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 19. Zivilsenat - vom 13. März 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 108.523,76 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Großbritannien. Sie macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis geltend. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, der Klägerin gemäß § 110 ZPO aufzugeben, eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 19.000 € zu leisten. Die Höhe dieses Betrags hat die Beklagte damit begründet, dass dieser die Kosten abdecken solle, die ihr in der ersten und zweiten Instanz entstehen könnten.

Das Landgericht hat der Klägerin durch Zwischenurteil vom 27. Februar 2023 aufgegeben, der Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 20.605,98 € zu leisten, wobei es antragsgemäß für die Berechnung der Höhe die Kosten der ersten und zweiten Instanz zugrunde gelegt hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts. Sie beantragt zudem, der Klägerin aufzugeben, eine weitere Prozesskostensicherheit für die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision zu leisten. Die Klägerin ist dem Antrag unter Verweis darauf, dass die Beklagte erstinstanzlich Sicherheit nur beschränkt für die erste und zweite Instanz beantragt habe und deshalb eine (weitere) Sicherheit für den Revisionsrechtszug nicht verlangen könne, entgegengetreten.

II.

Der Antrag der Beklagten, der Klägerin die Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit aufzugeben, hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist mit ihrem Verlangen nach einer weiteren Sicherheitsleistung gemäß § 555 Abs. 5 Nr. 3, § 532 ZPO ausgeschlossen.

1. Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen im Sinne von § 555 Abs. 5 Nr. 3, § 532 ZPO, die gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten mündlichen Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden müssen (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 unter 1; vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 unter I 1; vom 1. April 1981 - VIII ZR 159/80, NJW 1981, 2646 unter III 1; Beschlüsse vom 16. Januar 2024 - XI ZR 49/23, juris Rn. 6; vom 8. März 2022 - II ZR 41/21, juris Rn. 5; vom 23. Oktober 2018 - XI ZR 549/17, NJW-RR 2018, 1458 Rn. 4). Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist in der Revisionsinstanz beziehungsweise im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Erhebung der Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Rüge in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (§§ 111, 532 ZPO; vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, aaO; vom 1. April 1981 - VIII ZR 159/80, aaO unter III 1 b; Beschluss vom 8. März 2022 - II ZR 41/21, aaO). Sie kann daher in der Revisionsinstanz beziehungsweise im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere dann nicht mehr erhoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung bereits in den Vorinstanzen vorlagen, Sicherheit aber nur für die Kosten erster und zweiter Instanz verlangt wurde (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, aaO unter I 2 b bb; vom 1. April 1981 - VIII ZR 159/80, aaO; Beschluss vom 8. März 2022 - II ZR 41/21, aaO).

2. Nach diesen Grundsätzen kann die beantragte Sicherheitsleistung nicht angeordnet werden.

a) Die Beklagte hat zwar bereits in der ersten Instanz einen Antrag auf Prozesskostensicherheit gestellt, Sicherheit hierbei jedoch ausdrücklich nur für die Kosten erster und zweiter Instanz beantragt, obwohl die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung auch für die Kosten der dritten Instanz bereits vorlagen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Prozesskostensicherheit nicht unbeschränkt gestellt und durch die Angabe der Höhe von 19.000 € lediglich einen - keine Beschränkung des Antrags darstellenden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR

2005, 148 unter 1) - Hinweis auf das Mindestmaß an Sicherheit gegeben. Sie hat bereits in der Antragstellung eine Sicherheit konkret in dieser Höhe begehrt und diesen Betrag sodann ausdrücklich damit begründet, dass hiermit ihre möglichen Prozesskosten in der ersten und zweiten Instanz abgedeckt werden sollen. Dem hat sie eine Berechnung der zu erwartenden Kosten in diesen Instanzen beigefügt. Vor diesem Hintergrund stellte die Angabe des Betrags von 19.000 € - entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht lediglich eine Anregung zur Höhe oder einen Hinweis auf ein Mindestmaß an Sicherheit dar, sondern konkretisierte das Begehren der Beklagten dahingehend, dass Prozesskostensicherheit (allein) für die möglichen Kosten der ersten und zweiten Instanz verlangt werde. Der erstinstanzliche Antrag der Beklagten konnte demnach nicht als ein unbeschränktes Begehren von Prozesskostensicherheit für alle Instanzen ausgelegt werden.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte in ihrem Antrag auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit zur Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung auf die damalige Auflage der Kommentierung im Münchener Kommentar zu § 112 ZPO (MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 112 Rn. 5) verwiesen hat. Denn hieraus lässt sich - anders als die Beschwerde meint - nicht entnehmen, dass sie einen unbeschränkten Antrag stellen wollte. Nach der dortigen Kommentierung, die die Festsetzung der Höhe der Sicherheit durch das Gericht betrifft, soll dieses zwar die Sicherheit auch bei einem unbeschränkten Antrag in der Regel auf die Kosten der ersten und zweiten Instanz beschränken. Auch hiernach setzt die Möglichkeit einer späteren erneuten Geltendmachung der Einrede jedoch einen unbeschränkten Antrag des Beklagten voraus. Die Beklagte hat indes nicht unbeschränkt für alle Rechtszüge Sicherheit begehrt und lediglich - der von ihr zitierten Kommentierung folgend - angeregt, die Höhe zunächst auf die Kosten der ersten und zweiten Instanz zu beschränken. Sie hat vielmehr von vornherein unter ausdrücklicher Berechnung allein der Kosten der ersten und zweiten Instanz ohne Erwähnung der möglichen Kosten des Revisionsrechtszugs erklärt, dass eine Sicherheitsleistung in der Höhe ihrer möglichen Kosten der ersten und zweiten Instanz angemessen und notwendig sei. Angesichts dessen besteht auch unter Berücksichtigung des Verweises der Beklagten auf die oben genannte Kommentierung kein Zweifel daran, dass sie Sicherheitsleistung nur für die Kosten erster und zweiter Instanz begehrt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 unter I 2 b bb).

Dieses Verständnis liegt auch dem Zwischenurteil des Landgerichts über die Anordnung der Sicherheitsleistung zugrunde, gegen das die Beklagte Einwände nicht erhoben hat.

b) Angesichts der Beschränkung des erstinstanzlichen Antrags auf eine Sicherheitsleistung für die Kosten der Beklagten in erster und zweiter Instanz ist für eine nachträgliche Erhöhung der Sicherheitsleistung nach § 112 Abs. 3 ZPO von vornherein kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 unter I 2 b bb; Beschluss vom 8. März 2022 - II ZR 41/21, juris Rn. 7).

Ein Anspruch auf die beantragte weitere Sicherheitsleistung ergibt sich auch nicht aus § 111 ZPO, wonach nachträglich Sicherheit nur verlangt werden kann, wenn die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eingetreten ist. Denn dies ist hier nicht der Fall.

c) Die Beklagte hat die verspätete Erhebung der Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten des Revisionsrechtszugs auch nicht genügend entschuldigt (§ 532 ZPO). Einen tragfähigen Entschuldigungsgrund dafür, dass sie nicht von vornherein unbeschränkt Sicherheitsleistung beantragt hat, hat sie nicht aufgezeigt.

III.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist zurückzuweisen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Bünger Dr. Matussek Dr. Liebert Dr. Schmidt Dr. Reichelt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.07.2023 - 2/10 O 237/22 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.03.2025 - 19 U 109/23 -

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4 532 ZPO
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2 112 ZPO
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1 282 ZPO
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