• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VIII ZR 116/13

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 116/13 BESCHLUSS vom 16. September 2014 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Das Senatsurteil vom 14. Mai 2014 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO) in der Rn. 31 dahin berichtigt, dass das Wort "kontrollfähige" durch das Wort "kontrollfreie" ersetzt wird ("Für den Kunden ist das Verständnis günstiger, das die Klausel nicht als kontrollfreie Preisabrede erscheinen lässt,…").

Gründe:

Die gemäß § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

1. Die Beklagte macht zum einen geltend, der Senat habe den Umstand nicht berücksichtigt, dass sie die streitigen Gaslieferungen für ihre Genossenschaftswohnungen bezogen und die dafür anfallenden Kosten "1:1" an die Wohnungsmieter weitergegeben habe. Aus diesem Grund hätte sie nicht als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB angesehen werden dürfen; vielmehr sei sie Haushaltskundin im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG 2005.

Die als übergangen gerügten Umstände sind nicht entscheidungserheblich. Die Unternehmereigenschaft der Beklagten bei Abschluss des Gaslieferungsvertrages folgt bereits aus ihrer Rechtsform als eingetragener Genossenschaft. Eine Genossenschaft gilt kraft Gesetzes als Kaufmann (§ 17 Abs. 2 GenG) mit der Folge, dass die von der Beklagten getätigten Geschäfte zumindest aufgrund der Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB als Handelsgeschäfte im Sinne des § 343 HGB zu gelten haben (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 1960 - II ZR 128/58, NJW 1960, 1852, 1853; vom 22. Januar 1976 - VII ZR 280/75, BGHZ 66, 48, 50 f.; vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 21; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, WM 2011, 2152 Rn. 17 ff.). Da bei Vorliegen eines solchen Handelsgeschäfts zugleich ein Unternehmergeschäft im Sinne des § 14 BGB gegeben ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, aaO Rn. 19 mwN), haben sich weitere Ausführungen zu dieser Voraussetzung des § 310 Abs. 1 BGB erübrigt, zumal das Bestehen einer Unternehmerstellung nicht erfordert, dass mit der Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt wird, Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 16), hier also das bezogene Gas mit Gewinnaufschlag weiterzugeben.

Für die Beurteilung der Unternehmerstellung der Beklagten unerheblich ist genauso die von ihr in Anspruch genommene und deshalb als übergangen gerügte Letztverbrauchereigenschaft, ganz abgesehen davon, dass bereits die Voraussetzungen für eine Einordnung der Beklagten als Haushaltskundin im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG 2005 (nämlich "Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen") schon mit Blick auf die abgenommene Energiemenge offensichtlich nicht vorliegen.

2. Soweit die Anhörungsrüge im Hinblick auf die Ausführungen in Rn. 43 ff. des Senatsurteils geltend macht, die Klägerin habe sich mit dem Änderungsvorbehalt die Möglichkeit offen gehalten, den vereinbarten Aufschlagsfaktor zum Nachteil des Kunden zu verändern, hat der Senat dieses Vorbringen im Sinne der Beklagten gewürdigt (Rn. 44). Ohne Erfolg rügt die Anhörungsrüge, der Senat habe sich nicht mit der von der Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 31. Januar 2013) geäußerten Rechtsauffassung befasst, dass die streitige Preisanpassungsklausel an § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu messen sei und dieser Prüfung nicht standhalte. Für eine analoge Anwendung des § 24 AVBFernwärmeV auf die Lieferung von Gas besteht bereits mangels einer Regelungslücke kein Raum.

Soweit die Anhörungsrüge darüber hinaus die Auffassung vertritt, der unwirksame Preisänderungsvorbehalt lasse sich von der Preisanpassungsklausel nicht trennen und das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion hätte zur Unwirksamkeit auch der Preisanpassungsklausel führen müssen, legt sie lediglich ihre von der Auffassung des Senats abweichende Rechtsauffassung dar; für eine derartige inhaltliche Überprüfung einer Entscheidung ist die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO indes nicht eröffnet.

Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2011 - 22 O 367/09 KG Berlin, Entscheidung vom 18.03.13 - 20 U 112/11 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VIII ZR 116/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 14 BGB
2 3 EnWG
2 321 ZPO
1 310 BGB
1 17 GenG
1 343 HGB
1 344 HGB
1 2 ZPO
1 319 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 14 BGB
1 310 BGB
2 3 EnWG
1 17 GenG
1 343 HGB
1 344 HGB
1 2 ZPO
1 319 ZPO
2 321 ZPO

Original von VIII ZR 116/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VIII ZR 116/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum