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4 StR 498/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 498/12 BESCHLUSS vom 16. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. Juni 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt zwei Jahre und sechs Monate der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es bestimmt, dass zuvor vier Jahre der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe vollzogen werden. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge lediglich zu einer geänderten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. November 2012 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe ist rechtsfehlerhaft.

Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB hat sich die Länge des Vorwegvollzugs zwingend am Halbstrafen-Zeitpunkt zu orientieren. Da dem Tatrichter insoweit ein Ermessen nicht eingeräumt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 – 5 StR 339/09) und die erforderliche Therapiedauer vom sachverständig beratenen Landgericht hier mit zwei Jahren festgestellt ist, kann der Senat den Berechnungsfehler in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst korrigieren (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009 – 2 StR 380/09 mwN).

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Roggenbuck Cierniak Franke Quentin Reiter

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