Paragraphen in VIII ZB 33/20
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 33/20 BESCHLUSS vom 30. Juni 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:300620BVIIIZB33.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 27. März 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 6 mwN).
Beschwerdewert: bis 500 €
Dr. Milger Dr. Schmidt Dr. Bünger Wiegand Kosziol Vorinstanzen: AG Schleswig, Entscheidung vom 23.01.2020 - 2 C 188/18 LG Flensburg, Entscheidung vom 27.03.2020 - 1 S 16/20 -
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