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AnwSt (B) 2/25

BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B) 2/25 BESCHLUSS vom 25. Juni 2025 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten ECLI:DE:BGH:2025:250625BANWST.B.2.25.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Grüneberg, den Richter Dr. Scheuß sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 25. Juni 2025 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 4. Dezember 2024 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/ Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht (vgl. zur Ausgestaltung der Anwaltsgerichtsbarkeit etwa BVerfG, NJW 2006, 3049, 3050; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - AnwZ (B) 110/09, juris Rn. 4). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt ebenfalls nicht vor. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufung zutreffend als unzulässig verworfen, da die Rechtsmittelschrift des betroffenen Rechtsanwalts nicht den Formerfordernissen des § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a StPO entsprach (vgl. zu § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 55d Satz 1 VwGO bereits BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - AnwZ (Brfg) 10/23 juris Rn. 8).

Der Kostenausspruch folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Limperg Lauer Grüneberg Scheuß Schmittmann Vorinstanzen: AnwG Berlin - Entscheidung vom 29.06.2022 - 2 AnwG 15/21 AGH Berlin - Entscheidung vom 04.12.2024 - II AGH 6/22 -

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