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VIII ZB 19/25

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 19/25 BESCHLUSS vom 24. Juni 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:240625BVIIIZB19.25.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek, den Richter Dr. Reichelt sowie die Richterin Dr. Böhm beschlossen:

Der Antrag der Beklagten vom 20. Juni 2025 auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

1. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, dem Gericht - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2025 - VIII ZA 16/24, juris Rn. 3; vom 21. August 2018 - VIII ZR 75/18, juris Rn. 3; jeweils mwN). Darzulegen ist in diesem Zusammenhang, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2025 - VIII ZA 16/24, aaO mwN). Bereits hieran fehlt es.

a) Soweit der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt K. das Mandat zunächst übernommen, dann aber am 13. Juni 2025 niedergelegt hat, kann dahinstehen, ob die Beklagte - wie in derartigen Fällen erforderlich (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 13. August 2024 - VIII ZR 50/24, juris Rn. 2 mwN; vom 26. November 2024 - VIII ZR 144/24, juris Rn. 2) - innerhalb der bis zum 20. Juni 2025 verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist hinreichend dargelegt hat, dass die Mandatsniederlegung nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.

b) Denn jedenfalls hat die Beklagte innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass sie sich - wie für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof erforderlich (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 2; vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 7; vom 11. Februar 2025 - VIII ZA 16/24, aaO; jeweils mwN) - ohne Erfolg an eine ausreichende Zahl von beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gewandt hat. Die Beklagte hat in ihrem am letzten Tag der Begründungsfrist für die Rechtsbeschwerde eingegangenen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts lediglich pauschal behauptet, sie habe seit der - eine Woche zuvor erfolgten - Mandatsniederlegung ihres zunächst mandatierten Anwalts bislang keinen anwaltlichen Ersatz gefunden. Dies reicht nicht aus. Weder hat die Beklagte die von ihr kontaktierten Anwälte namentlich bezeichnet noch dargelegt, aus welchen Gründen diese zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren, und deren Absageerklärungen vorgelegt.

2. Im Übrigen ist die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung, bezüglich derer der Senat bereits im Beschluss vom 20. Mai 2025 die hinreichende Erfolgsaussicht gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO verneint hat, auch im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO aussichtslos.

Dr. Bünger Dr. Reichelt Dr. Schmidt Dr. Böhm Dr. Matussek Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 22.02.2024 - 222 C 322/22 LG Köln, Entscheidung vom 20.02.2025 - 6 S 60/24 -

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