Paragraphen in V ZR 211/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 3 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 211/19 BESCHLUSS vom 7. Mai 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:070520BVZR211.19.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 150.000,00 €. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat das Landgericht den Streitwert auf diesen Betrag und nicht auf 300.000 € festgesetzt. Dass das Landgericht bei der Schätzung nach § 3 ZPO in seinem Beschluss vom 2. August 2018 nicht den Regelwert von einem Viertel (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 49/16, AGS 2017, 136), sondern die Hälfte des von der Klägerin angegebenen Wertes des Miteigentumsanteils zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden.
Stresemann Weinland Göbel Hamdorf Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2018 - 16 O 24/17 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.07.2019 - I-9 U 119/18 - Kazele
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1 | 3 | ZPO |
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1 | 543 | ZPO |
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