Paragraphen in 1 StR 99/14
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BUNDESGERICHTSHOF StR 99/14 BESCHLUSS vom 4. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2014 beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die ihm vom Senat mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 in der Strafsache 1 StR 388/13 unterbreitete Vorlagefrage ausgesetzt.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 16. Juli 2013 wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte u.a. gemeinsam mit der in dem Verfahren 1 StR 388/13 gesondert verfolgten T.
N. in fünf Fällen pseudoephedrinhaltige Tabletten (vor allem Reactine Duo und Rhinopront) erworben und in die Tschechische Republik verbracht. Dort wurde jeweils das Pseudoephedrin aus den Tabletten extrahiert und in weiteren Verarbeitungsschritten daraus das Betäubungsmittel Methamphetamin hergestellt. Dem Angeklagten war diese Zweckbestimmung bekannt. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten wie auch das der im Verfahren 1 StR 388/13 angeklagten T.
N. jeweils als Straftat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 GÜG gewertet.
Der Senat hat in der vorgenannten Strafsache mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Vorlagefrage zu der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 vom 18. Februar 2004 S. 1 ff.) sowie der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22 vom 26. Januar 2005 S. 1 ff. sowie Nr. L 61 vom 2. März 2006 S. 23) unterbreitet.
Von der Entscheidung über die dortige Vorlagefrage hängt ab, ob die rechtlichen Voraussetzungen einer Strafbarkeit des Angeklagten aus § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 GÜG hinsichtlich der ihm vorgeworfenen fünf Taten gegeben sind. Dementsprechend kommt es auch für die Revision des Angeklagten auf die Entscheidung über die Vorlagefrage an.
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