2 ARs 366/13
BUNDESGERICHTSHOF ARs 340/13 2 AR 246/13 ARs 366/13 2 AR 261/13 BESCHLUSS vom 30. April 2014 in der Strafvollstreckungssache des wegen § 116 StVollzG und § 109 StVollzG u.a.
Az.: 13 Ws 561/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 4a ARs 38/13 Oberlandesgericht Stuttgart Az.: 10 StVK 204/13 c, 10 StVK 254/13 c Landgericht Ulm Az.: 13 Ws 577/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 4a Ws 125/13 (V), 4a Ws 126/13 (V) Oberlandesgericht Stuttgart Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen:
1. Die Anträge auf „Aktenkopie“ werden abgelehnt.
2. Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom 12. Februar 2014 - werden zurückgewiesen.
Gründe: 1 1. Der Senat legt die als „Erinnerung gem. § 11 RPflG“ bezeichneten Eingaben des Antragstellers vom 22. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften - Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN).
2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).
3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Fischer Krehl Zeng
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