Paragraphen in I ZB 21/24
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2 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 21/24 BESCHLUSS vom 17. April 2024 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2024:170424BIZB21.24.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 15. Februar 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist (BGH, Beschluss vom 3. Januar 2024 - I ZB 85/23, juris Rn. 2 mwN).
Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Odörfer Löffler Wille Vorinstanzen: AG Zittau, Entscheidung vom 11.01.2024 - 31 M 1696/23 LG Görlitz, Entscheidung vom 15.02.2024 - 2a T 20/24 - Schwonke
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2 | 574 | ZPO |
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