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12 W (pat) 51/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 51/11 Verkündet am 3. November 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 011 777.6 …

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing (Univ.) Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder BPatG 154 05.11 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe I.

Gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung durch die Prüfungsstelle für Klasse F24H des DPMA vom 17. Februar 2011 hat die Anmelderin am 22. März 2011 fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie reichte mit Schriftsatz vom 20. Januar 2011, also vor Wirksamwerden des von der Prüfungsstelle erlassenen Zurückweisungsbeschlusses neue Ansprüche ein und machte geltend, dass der Gegenstand dieser Patentansprüche gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch sei.

Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt den Antrag,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F24H des Deutschen Patentund Markenamts vom 17. Februar 2011 aufzuheben und das Patent mit der Bezeichnung "Sanitäranlage" mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß der Eingabe vom 26. Oktober 2015,

- Beschreibung Seiten 1 bis 2 sowie 6 bis 7 gemäß der Eingabe vom 26. Oktober 2015, Seiten 3 bis 5 und Seiten 8 bis 9 vom Anmeldetag,

- Zeichnungen Fig. 1 und 2a bis 2c gemäß Offenlegungsschrift.

2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beschwerdeführerin macht schriftsätzlich geltend, der Gegenstand des neu vorgelegten Anspruchs 1 sei sowohl neu als auch erfinderisch.

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 hat die Beschwerdeführerin neue Ansprüche 1 bis 12 eingereicht, die die bisherigen Ansprüche ersetzen sollen. Darin wurde im Wesentlichen die Bezeichnung von “Sanitärarmatur” in “Sanitäranlage” geändert und das neue Merkmal e) hinzugefügt. Die unveränderten Merkmale a) bis d) wurden in den Oberbegriff übernommen.

Aus dem vorangegangenen Prüfungsverfahren ist unter anderem folgende Druckschrift bekannt:

E7 DE 20 2007 011 183 U1 Der neue, jetzt geltende Anspruch 1 lautet in der von der Beschwerdeführerin gegliederten Fassung:

Sanitäranlage mit a) einer Auslaufarmatur, die ein manuell betätigbares Einstellorgan für die Temperatur des Wassers, das die Auslaufarmatur verlässt, besitzt; b) einem mit der Auslaufarmatur über eine Wasserleitung verbundenen Warmwasserbereiter; wobei c) der Warmwasserbereiter ein Durchlauferhitzer ist, der einen Steuereingang besitzt, dem ein Steuersignal zur Einstellung der Solltemperatur des von dem Durchlauferhitzer erwärmten Wassers zuführbar ist; d) das Einstellorgan der Auslaufarmatur so mit dem Steuereingang des Durchlauferhitzers verbunden ist, dass am Einstellorgan die Solltemperatur des von dem Durchlauferhitzer erwärmten Wassers wählbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass e) die Auslaufarmatur und der Durchlauferhitzer zwei voneinander getrennte Gehäuse aufweisen.

Wegen der Fassung der geltenden Unteransprüche 2 bis 12 und wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1) Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse F24H des DPMA ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Der Gegenstand des Anspruchs 1 stellt keine patentfähige Erfindung dar.

2) Die Zulässigkeit sowie die gewerbliche Anwendbarkeit des geltenden Anspruchs 1 mag gegeben sein. Jedoch ist die anmeldungsgemäße Sanitäranlage nach Anspruch 1 nicht neu (§ 3 PatG).

3) Zuständig für den Gegenstand des angemeldeten Patents ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über Fachkenntnisse und mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet von Sanitäranlagen und Armaturen sowie der Konzeption und Konstruktion von Durchlauferhitzern zur Warmwasserbereitung verfügt.

4) Mit dem Anspruch 1 wird eine Sanitäranlage, bestehend im Wesentlichen aus Armatur und gesteuertem Durchlauferhitzer zur Warmwasserbereitung beansprucht.

Dabei soll die vom Durchlauferhitzer zur Armatur gelieferte (Warm-) Wassertemperatur durch ein manuell betätigbares Einstellorgan, das an Auslaufarmatur angebracht ist, eingestellt werden.

Damit sind keine zwei Wasserleitungen zur Armatur (eine für Kalt- und eine für Heißwasser) notwendig und kein Mischer in der Armatur, der die gewählte Wassertemperatur durch mechanisches Mischen von Kalt- und Heißwasser einstellt.

Darüber hinaus sollen gemäß Merkmal e) die Auslaufarmatur und der Durchlauferhitzer zwei voneinander getrennte Gehäuse aufweisen.

5) Die vorveröffentlichte DE 20 2007 011 183 U1 (E7) zeigt, eine Sanitäranlage mit dem zugrundeliegenden Gedanken, durch eine manuelle Einstellung der Warmwassertemperatur an der Auslaufarmatur die Auslauftemperatur des warmen Wassers am vorgeschalteten Durchlauferhitzer vorzugeben.

Dazu sind aus dieser Schrift alle Merkmale des Anspruchs 1 bekannt. Die angegebenen Bezugszeichen beziehen sich auf die einzige Figur der E7 und zeigen:

Merkmal a), eine Auslaufarmatur 4, die ein manuell betätigbares Einstellorgan 8 (hier als Fernbedienung bezeichnet) für die Temperatur des Wassers, das die Auslaufarmatur verlässt, besitzt,

Merkmal b) einen mit der Auslaufarmatur 4 über eine Wasserleitung verbundenen Warmwasserbereiter 1,

Merkmal c), dass der Warmwasserbereiter ein Durchlauferhitzer 1 ist, der einen Steuereingang 2, 3 besitzt, dem ein Steuersignal zur Einstellung der Temperatur des von dem Durchlauferhitzer erwärmten Wassers zuführbar ist, (S. 2, Abs. 0009 bis 0011 in Verbindung mit der Figur),

Merkmal d) das Einstellorgan 8 der Auslaufarmatur, das so mit dem Steuereingang 2, 3 des Durchlauferhitzers 1 verbunden ist, dass am Einstellorgan 8 die Solltemperatur des von dem Durchlauferhitzer 1 erwärmten Wassers wählbar ist,

Merkmal e), dass die Auslaufarmatur 4 und der Durchlauferhitzer 1 zwei von einander getrennte Gehäuse aufweisen.

Der Gedanke, dass die Auslaufarmatur ein manuell betätigbares Einstellorgan besitzt, geht aus der DE 20 2007 011 183 U1 (E7) vgl. Abs. 0007 und 0011 hervor. Die Anspruchsfassung, wonach die Auslaufarmatur …“ein Einstellorgan …besitzt“ setzt jedenfalls nicht deren unmittelbare körperliche Anordnung an der Auslaufarmatur voraus.

Somit zeigt die Auslaufarmatur nach der E7 alle Merkmale des Anspruchs 1 des angemeldeten Patents, dieser ist nicht mehr neu.

6) Zu den Unteransprüchen Da ein Patent nur so erteilt werden darf, wie es vom Patentinhaber zumindest hilfsweise beantragt ist, bedürfen die auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 keiner besonderen Erörterung, nachdem der Hauptanspruch 1 nicht patentfähig ist (vgl. BGH GRUR 2007, 862).

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

7) Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gemäß § 80 Abs. 3 PatG kann das Gericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Die Entscheidung steht im billigen Ermessen des Gerichts. Billigkeitsgründe sind die gleichen wie bei der Rückzahlung nach § 73 Abs. 3 PatG (Schulte/Püschel, PatG, 9. Aufl. § 80 Rdnr. 113). Die Rückzahlung ist auch möglich bei einer erfolglosen Beschwerde (Schulte/Püschel a. a. O § 73 Rdnr. 133).

Es entspricht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Die Eingabe der Anmelderin vom 20. Januar 2011, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 21. Januar 2011, mit dem die Anmelderin auf den Prüfungsbescheid vom 20. November 2009 Stellung genommen hatte, wurde im angefochtenen Beschluss vom 17. Februar 2011 nicht berücksichtigt, da die Eingabe offensichtlich erst nach Absendung des Beschlusses in die elektronische Akte eingepflegt worden war. Die Anmelderin hat zwar erst nach Ablauf der ihr gewährten Fristen zum Prüfungsbescheid Stellung genommen, jedoch handelt es sich bei diesen Fristen nicht um Ausschlussfristen. Die Anmelderin hatte in der nicht beachteten Eingabe zum Prüfungsbescheid dezidiert Stellung genommen. Die Anmelderin konnte der Meinung sein, dass nicht auszuschließen ist, dass der Zurückweisungsbeschluss vom 17. Februar 2011 nicht ergangen wäre, wenn die Eingabe mit den Argumenten berücksichtigt worden wäre (Schulte/Püschel a. a. O. § 73 Rdnr. 139; BPatGE 49,154).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Ganzenmüller Bayer Schlenk Ausfelder Me

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