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X ZB 21/22

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 21/22 vom

6. Mai 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:060525BXZB21.22.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richterin Dr. Marx, die Richter Dr. Rensen und Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Kläger hat von der Beklagten Auskunft und Freigabe einer Diensterfindung zum Zwecke der Anmeldung im Ausland begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Gegen den vom Landgericht erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat die Einzelrichterin mit Beschluss vom 26. Mai 2017 zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers hat sie durch Beschluss vom 29. Juni 2017 ebenfalls zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit einer am 17. Dezember 2022 eingelegten Rechtsbeschwerde. Hilfsweise beantragt er die Beiordnung eines Notanwalts.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Eine Rechtsbeschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.

Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss ist ebenfalls nicht statthaft. Nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ergeht die Entscheidung über eine Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss.

Auf die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist der Kläger hingewiesen worden.

III. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Marx Rensen Crummenerl von Pückler Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 19.05.2017 - 7 O 159/14 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.06.2017 - 6 W 35/17 -

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