Paragraphen in IX ZR 71/11
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 133 | InsO |
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1 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 71/11 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 18. Oktober 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.464.115,46 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die gerügten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht gegeben, Verfahrenswillkür ist nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten zur Kenntnis genommen und sich mit ihm inhaltlich auseinandergesetzt. Obersatzabweichungen sind nicht feststellbar und werden von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auch nicht ausgeführt.
Grundsatzbedeutung hat die Sache nicht. Auch wenn vereinzelt die Auffassung vertreten wird, das Merkmal des unlauteren Zusammenwirkens von Schuldner und Gläubiger müsse als Voraussetzung der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfüllt sein, um dem Anfechtungstatbestand Konturen zu geben, gibt dies dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 14.05.2010 - 1 O 508/08 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2011 - I-12 U 101/10 -
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