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StB 18/16

BUNDESGERICHTSHOF StB 18/16 BESCHLUSS vom 30. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung u.a.

hier: Beschwerde der Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 2016 ECLI:DE:BGH:2016:300616BSTB18.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Beschwerdeführerin und ihres Verteidigers am 30. Juni 2016 gemäß § 304 Abs. 4 StPO beschlossen:

Die Beschwerde der Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 2016 - 6 St 3/12 - wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

1. Am 10. November 2015 zeigte Rechtsanwalt Dr. B.

aus in dem seit 6. Mai 2013 vor dem 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München verhandelten Strafverfahren gegen Z.

und andere an, dass er die Verteidigung der Angeklagten Z.

übernommen habe. Mit Schriftsatz vom 28. April 2016 beantragte er Einsicht in sämtliche dem Oberlandesgericht in diesem Strafverfahren vorliegenden Originalakten mit der Begründung, er müsse einem in der Sache eines Mitangeklagten ergangenen Beschluss des 6. Strafsenats entnehmen, dass dieser keine Gewähr dafür übernehmen könne, die ihm am 11. November 2015 auf externer Festplatte überlassenen digitalisierten Aktenvorgänge bildeten das Aktenwerk vollständig und richtig ab. Der Vorsitzende des 6. Strafsenats hat die beantragte Akteneinsicht durch Verfügung vom 3. Mai 2016 mit der Maßgabe genehmigt, dass der Verteidiger Gelegenheit erhält, die Originalakten nach vorheriger Terminsabsprache im Gerichtsgebäude einzusehen, grundsätzlich an sieben Tagen der Woche von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr, hinsichtlich besonders bezeichneter Aktenteile an Arbeitstagen zwischen 08.00 Uhr und 16.00 Uhr. Einer Mitgabe oder Versendung der Akten in die Kanzlei stünden wichtige Gründe entgegen. Die Aushändigung der über 1.000 Aktenbände wäre mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden; der Fortgang der seit 280 Tagen andauernden Hauptverhandlung wäre mangels Aktenzugriffs für geraume Zeit gestört. Beeinträchtigt würden auch die Rechte der Verteidiger eines Mitangeklagten, denen Einsicht in die Originalakten am Gerichtsort genehmigt worden sei.

Die hiergegen am 12. Mai 2016 erhobene Beschwerde beanstandet, die Verfahrensweise des Vorsitzenden verwehre der Verteidigung eine zumutbare Akteneinsicht. Insbesondere gebe es angesichts des Aktenumfangs keine praktikable Alternative zur Gewährung von Einsicht in digitaler Form; das Gericht hätte deshalb identische Inhalte der originalen und der digitalisierten Akte sicherstellen müssen. Im Übrigen habe der Vorsitzende den gleichzeitig mit dem Antrag auf Akteneinsicht gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ignoriert; hierüber sei erst am 10. Mai 2016 (ablehnend) entschieden worden. Die Verweisung auf die Einsicht in Originalakten dieses Umfangs während laufender Hauptverhandlung bedeute praktisch eine Verweigerung der Akteneinsicht.

Der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

2. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

a) Soweit die Beschwerde dahin auszulegen ist, die Versagung der Mitgabe oder der Übersendung der Originalakten in die Kanzleiräume werde angegriffen, folgt dies bereits aus § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO. § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4 StPO ändert hieran nichts, denn diese Vorschrift enthält lediglich eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit von Beschlüssen und Verfügungen des Oberlandesgerichts, räumt dem Betroffenen aber kein Rechtsmittel ein, das bereits nach allgemeinen Vorschriften unstatthaft wäre.

b) Soweit der Beschwerdeschrift auch entnommen werden kann, es werde nunmehr die Überlassung einer verlässlich mit der Originalakte übereinstimmenden digitalen Akte begehrt, ist dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof; darauf ob gegen eine entsprechende ablehnende Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4 StPO die Beschwerde eröffnet wäre, kommt es deshalb nicht an. Der Antrag vom 28. April 2016 richtete sich ausschließlich auf die Gewährung von Einsicht in die dem Oberlandesgericht vorliegenden Originalakten; nur hierüber hat dementsprechend der Vorsitzende des 6. Strafsenats in der angefochtenen Verfügung entschieden.

c) Über die beantragte Aussetzung des Verfahrens war zwangsläufig gesondert zu entscheiden (vgl. § 228 Abs. 1 Satz 1, § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO). Soweit die Beschwerde der Ansicht ist, deren Ablehnung bedeute wegen des Umfangs der einzusehenden Akten eine Behinderung der Verteidigung, ist sie auf das Rechtsmittel gegen das Urteil zu verweisen (§ 305 Satz 1 StPO).

Becker Mayer Gericke

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