5 StR 363/17
BUNDESGERICHTSHOF StR 363/17 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person ECLI:DE:BGH:2017:101017B5STR363.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 179 Abs. 5 StGB aF entnommen. Trotz Annahme verminderter Schuldfähigkeit hat es das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 179 Abs. 6 StGB aF ebenso wenig geprüft wie eine Entkräftung der Regelwirkung nach § 177 Abs. 6 Satz 1, 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 StGB nF. Der Senat kann jedoch ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ausschließen. Denn die Strafkammer hat sich bei der Bemessung der (milden) Strafe an der sich nach der Strafrahmenverschiebung ergebenden Mindeststrafe von sechs Monaten orientiert. Diese ist mit der in § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF angedrohten identisch und niedriger als die in § 179 Abs. 6 StGB aF. Gleichfalls ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht etwa unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes nach § 21 StGB einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 9 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 StGB nF angenommen hätte.
Mutzbauer König Sander Mosbacher Schneider
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