12 W (pat) 81/19
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 81/19
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung …
(Verfahrenskostenhilfe) …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. März 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie des Richters Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.–Ing. (FH) Ausfelder und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk ECLI:DE:BPatG:2020:120320B12Wpat81.19.0 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Patentanmeldung … mit der Bezeichnung … …“ ist am 8. Januar 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegan gen und enthielt die Beschreibungsseiten 1 bis 3 und 5 bis 9.
Am 28. März 2019 reichte der Beschwerdeführer zu der Patentanmeldung … eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie einen Bescheid über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) ein. Mit Eingabe vom 1. August 2019 beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe ausdrücklich für das Eintragungsverfahren und alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren.
Mit Zwischenbescheid vom 12. August 2019 wies die Prüfungsstelle darauf hin, dass die Anmeldung weitgehend identisch sei mit der Druckschrift …. Auch der Absatz 3 der Seite 3 der Beschreibung, der die Verwendung der …
…, lasse keinen erfinderischen Überschuss erkennen, da aus der D1 Abs. 6 bereits die Verwendung hervorgehe, gegen einen ankommenden Wind zu fahren. Da kein erfinderischer Überschuss erkennbar sei, auf den ein Patentanspruch gerichtet werden könnte, müsse der Beschwerdeführer mit einer Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe rechnen. Es mangele an einer hinreichenden Aussicht auf Erteilung eines Patents.
Mit Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. September 2019 hat die Patentabteilung den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und für alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren zurückgewiesen. Da die D1 als Stand der Technik der erfinderischen Tätigkeit entgegenstehe, könne keine Aussicht auf Erfolg der Patentanmeldung erkannt werden. Die D1 sei am 2. Oktober 2014 offengelegt worden und sei daher als Stand der Technik zu werten. Der Umstand, dass die D1 vom Beschwerdeführer selbst stamme, sei irrelevant. Die innere Priorität hätte der Beschwerdeführer nur innerhalb eines Jahres nach der Anmeldung der D1 in Anspruch nehmen können.
Der Beschwerdeführer legte am 20. September 2019 gegen diesen ihm am gleichen Tag zugestellten Beschluss Beschwerde ein.
Er ist der Ansicht, es sei schon ein erheblicher Unterschied, ob eine angeblich neuheitsschädliche vorherige Anmeldung von einem selbst oder von jemand anderem stamme. Das werde in dem klar erfinderfeindlichen § 4 PatG und in dem
§ 3 Abs. 2 PatG nicht anerkannt. Er sei der Erfinder. Zu berücksichtigen sei die von ihm genannte 180° Nutzung
….
… In seinem Fall komme hinzu, dass seine Voranmeldung … nur aus sehr fadenscheinigen und falschen Gründen (Fehlen eines rechtzeitigen Prüfungsantrags) zurückgewiesen worden sei. Das Ganze müsse daher von Neuem geprüft werden. Durch seine Erfindung werde eine wesentlich breitere Windkraftnutzung ermöglicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
Die Patentabteilung hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.
Im Erteilungsverfahren kann gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der ZPO Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Wie die Patentabteilung im Zwischenbescheid vom 12. August 2019 bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die Anmeldung mit der Druckschrift …(D1) weitgehend identisch und auch der Absatz 3 der Seite 3 der Beschreibung, der die Verwendung der … betrifft, die …, lässt keinen erfinderischen Überschuss erkennen, da aus der D1 Abs. 6 bereits die Verwendung hervorgehe, gegen einen ankommenden Wind zu fahren. Die vorveröffentlichte D1 steht damit gemäß § 4 PatG der Patenterteilung entgegen.
Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer diese Vorschrift für den Fall, dass die entgegengehaltene Druckschrift vom Erfinder selbst stammt, für erfinderfeindlich hält. Die gesetzliche Regelung macht bewusst keinen Unterschied, von wem die vorveröffentlichte Druckschrift stammt. Vielmehr hat der Gesetzgeber die unterschiedlichen Interessen des Erfinders und der Allgemeinheit im Patentgesetz austariert, in dem z.B. ein erteiltes Patent nur zeitlich beschränkt gilt und die Priorität einer Voranmeldung nur innerhalb eines zeitlich beschränkten Rahmens in Anspruch genommen werden kann.
Auch soweit der Beschwerdeführer meint, seine Anmeldung … … (D1) sei aus „fadenscheinigen Gründen“ (Fehlen eines rechtzeitigen Prüfungs antrags) zurückgewiesen worden, spielt das für die vorliegende Anmeldung keine Rolle und kann nicht dazu führen, dass eine hinreichende Aussicht auf Eintragung der vorliegenden Anmeldung besteht.
III.
Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen (§ 135 Abs. 3 Satz 1 PatG).
Ganzenmüller Bayer Ausfelder Schenk Fi