Paragraphen in 28 W (pat) 18/19
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1 | 82 | MarkenG |
1 | 156 | ZPO |
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1 | 82 | MarkenG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 18/19 BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2020:10120B28Wpat18.19.0 betreffend die Marke 30 2015 217 174 (hier: Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Januar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und des Richters Hermann beschlossen:
Die am 23. Oktober 2019 geschlossene mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet.
Gründe Nach § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG hat das Gericht die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn zwischen ihrem Schluss und dem Schluss der Beratung und Abstimmung ein Richter ausgeschieden bzw. ein Wechsel in der Richterbank eingetreten ist (vgl. hierzu auch BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 34. Edition, Stand: 01. September 2019, § 156, Rdnr. 7).
So liegt der Fall auch hier:
Die Parteien haben den Senat erst mit Schriftsätzen vom 19. Dezember 2019 (Beschwerdegegnerin) bzw. vom 20. Dezember 2019 (Beschwerdeführerin) dahingehend informiert, dass sie keine einvernehmliche Einigung haben erzielen können.
Richter Schwarz hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie der Mitteilung über die gescheiterten Einigungsbemühungen und vor einer abschließenden Beratung und Abstimmung in vorliegender Sache den Senat verlassen, was eine Wiedereröffnung zwingend erforderlich macht.
Der Senat regt an, vorliegendes Verfahren nunmehr im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Die Beteiligten werden daher gebeten, hierzu ihre Zustimmung zu erteilen. Anderenfalls würde neuerlich Termin zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung anberaumt werden.
Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar (vgl. BeckOK, a. a. O., § 156, Rdnr. 16).
Kortbein Söchtig Hermann Fi
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 82 | MarkenG |
1 | 156 | ZPO |
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1 | 82 | MarkenG |
1 | 156 | ZPO |
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