Paragraphen in 5 StR 260/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 260/19 BESCHLUSS vom 11. September 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls ECLI:DE:BGH:2019:110919B5STR260.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2018 wird mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, versuchten Bandendiebstahls, Computerbetrugs in drei Fällen und versuchten Computerbetrugs in drei Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Klarstellung war aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens des Landgerichts bei der Abfassung der Urteilsformel veranlasst. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher Hoch
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