• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZB 74/19

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 74/19 BESCHLUSS vom 15. April 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2020:150420BIIIZB74.19.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Reiter sowie die Richterin Dr. Arend und den Richter Dr. Herr beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2019 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe I.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO lägen nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen wäre. Im Rechtsbeschwerdeverfahren könne auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist am 30. Dezember 2019 an den Antragsteller abgesandt worden. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 hat dieser erklärt, den Beschlussinhalt am 16. Januar 2020 zur Kenntnis genommen zu haben, und zugleich beantragt, das Verfahren über die "zu erhebende Anhörungsrüge" bis zu seiner "Entlassung aus der Strafhaft am 6. Mai 2020 wegen Beleidigung und übler Nachrede" auszusetzen oder ruhen zu lassen. Mit Berichterstatterverfügung vom 21. Januar 2020 ist dem Antragsteller daraufhin mitgeteilt worden, dass für eine Aussetzung oder ein Ruhen des Verfahrens kein Anlass bestehe. Mit Schreiben vom 6. April 2020 hat der Antragsteller beantragt, den "nicht begründet gewesenen" Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2019 gemäß § 321a ZPO aufzuheben.

II.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie weder innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung vom Inhalt des Senatsbeschlusses eingelegt worden ist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) noch den Darlegungsanforderungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 ZPO genügt. Eine Anhörungsrüge muss in substantiierter Weise darlegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dazu lässt sich den kaum nachvollziehbaren Ausführungen des Antragstellers nichts entnehmen. Die Behauptung einer angeblichen fehlenden Begründung ist nicht nur unzutreffend, sondern lässt auch außer Acht, dass aus der Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine mit Gründen versehene letztinstanzliche Entscheidung folgt (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2020 - III ZR 36/19, BeckRS 2020, 3536 Rn. 7 mwN).

Es besteht Veranlassung, den Antragsteller erneut und eindringlich darauf hinzuweisen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.

Herrmann Reiter Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.08.2019 - 10 O 75/19 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.11.2019 - 1 W 44/19 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZB 74/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 321 ZPO
1 103 GG
1 574 ZPO
1 577 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 103 GG
3 321 ZPO
1 574 ZPO
1 577 ZPO

Original von III ZB 74/19

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZB 74/19

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum