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20 W (pat) 4/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 4/14 Verkündet am 10. Februar 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 025 176.8

…

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Ing. Gottstein, die Richterin Dorn sowie den Richter Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer BPatG 154 08.05 beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21.10.2013 wird aufgehoben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen erteilt:

Bezeichnung: Antennenmodul für ein Fahrzeug Anmeldetag: 30.05.2006 Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 5, dem BPatG überreicht in der mündlichen Verhandlung am 10.02.1016 Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 10, dem BPatG überreicht in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2016 Zeichnungen: Figuren 1 bis 6 vom 23.06.2006, beim DPMA eingegangen am 26.06.2006.

Gründe I.

Die Prüfungsstelle für IPC-Klasse H01Q des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Antennenmodul für ein Fahrzeug“ durch Beschluss vom 21. Oktober 2013 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen folgende Anspruchsfassungen zugrunde:

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1, Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 3, Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4, Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 5, Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 6, Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 7, Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 8, Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 9, Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 10, Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 11, Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 12 und Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 13, jeweils in der Fassung vom 20.08.2013 zugrunde.

Die Prüfungsstelle hat ihren Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ausgehend von der Druckschrift DE 103 30 087 B3 (D3) und den Druckschriften GB 2 298 998 A (D2) und JPG – 140 988 A1 (D6) dem Fachmann nahe gelegt sei. Den Patentanspruch 1 in der jeweils beantragten Fassung nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 und 8 hat die Prüfungsstelle als unzulässig erweitert zurückgewiesen, da im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 auf das Wort „elektrisch“ verzichtet werde und der jeweilige Anspruch 1 nach den Hilfsanträgen 2, 3, 4 und 8 ganz auf die elektrische Kopplung zur Speisung der Antenneneinrichtungen verzichte. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 umfasse die Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Die neu hinzugekommene konkrete Ausgestaltung der Abdeckung sei zwar der Beschreibung entnommen, in dieser aber nicht als erfindungswesentlich hervorgehoben und bleibe dem Fachmann überlassen. Auch der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 6, 7 und 9 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 erweitere den ursprünglichen Gegenstand dadurch, dass gerade die gleiche Bauart beider Trägerplatten nicht in Kombination mit dem Merkmal, dass die Dienste der ersten Antenneneinrichtung unterschiedlich zu den Diensten der zweiten Antenneneinrichtung seien, ursprungsoffenbart sei. Auch die Fassungen des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 11 bis 13 seien wegen unzulässiger Erweiterung zurückzuweisen.

Hiergegen richtet sich die am 17. Dezember 2013 eingegangene Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21.10.2013 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 5, dem BPatG überreicht in der mündlichen Verhandlung am 10.02.1016

-5Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 10, dem BPatG überreicht in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2016 Zeichnungen: Figuren 1 bis 6 vom 23.06.2006, beim DPMA eingegangen am 26.06.2006. Die Hilfsanträge 1 bis 15 werden nicht weiterverfolgt. Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„

„

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent in der nunmehr beantragten Fassung zu erteilen ist.

1. Der Anmeldegegenstand nach den geltenden Unterlagen betrifft ein Antennenmodul für ein Fahrzeug, um Funkdienste wie Rundfunkempfang, GPS-Information, Fahrzeugzugangskontrollsystem, Steuerung der Wegfahrsperre, Freigabe des Motorstarts, Vornahme von persönlichen Einstellungen, Innenraumüberwachung, Parkhilfe, Reifendruckkontrolle etc. zu ermöglichen (Beschreibung S. 1, erster Absatz). Um diese unterschiedlichen Dienste teils auf unterschiedlichen Frequenzen für den Fahrzeugaußenraum und Fahrzeuginnenraum zu ermöglichen, würden üblicherweise mehrere Antennen im Inneren des Fahrzeugs und außerhalb am Fahrzeug angeordnet (Beschreibung S. 1, dritter Absatz). Die Anordnung einer Vielzahl von Antennen inklusive eventueller Stromversorgung (Steuergeräte und/oder aktive Antennen) und Weiterleitung der übertragenen Signale bedürfe jedoch eines erhöhten Verkabelungsaufwandes und erweise sich damit bei der heutigen erhöhten Anzahl von vorhandenen Diensten im Fahrzeug bei der Fertigung sowie Wartung und etwaigen nachträglichen Installationen und Reparaturen als zeit- und kostenintensiv. Zudem sei eine exakte elektromagnetische Trennung der Antennen bzw. deren Sende- bzw. Empfangsfelder bei der erhöhten Anzahl von Antennen problematisch (Beschreibung S. 1, letzter Absatz, bis S. 2, erster Absatz). Dem nachgesuchten Patent liege daher die Aufgabe zugrunde, ein Antennenmodul zu schaffen, welches die vorgenannten Nachteile vermeide und auf kostengünstige und einfache Art und Weise mehrere Dienste erfülle und gleichzeitig den Verkabelungsaufwand vermindere (Beschreibung S. 2, zweiter Absatz).

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügten Gliederungszeichen):

Antennenmodul für ein Fahrzeug, M1 mit einer am Fahrzeugaußenraum auf einer ersten Trägerplatte (3) angeordneten ersten Antenneneinrichtung mit mehreren Antennen (51, 7, 9, 11, 13), um Funkdienste nur für den Fahrzeugaußenraum zu ermöglichen, und M2 einer im Fahrzeuginnenraum auf einer zweiten Trägerplatte (23) angeordneten zweiten Antenneneinrichtung mit mehreren Antennen (25, 27, 29, 31), um Funkdienste nur für den Fahrzeuginnenraum zu ermöglichen, M3 wobei die erste und zweite Trägerplatte (3, 23) derart an der Fahrzeugkarosserie (19) angeordnet sind, dass sie sich an der Innen- und der Außenseite der Fahrzeugkarosserie (19) zumindest in einem Bereich überlappend befinden, M3.1 in dem in der Fahrzeugkarosserie (19) wenigstens ein gemeinsamer Durchbruch (41) vorgesehen ist, M3.2 durch den ein Kabelstrang (43) hindurchgeführt ist, der die Antennen (51 7, 9, 11, 13; 25, 27, 29, 31) auf den beiden Trägerplatten (3, 23) mit einem einzigen gemeinsamen Steuergerät verbindet, M3.3 das in der ersten oder in der zweiten Antenneneinrichtung integriert ist.

2. Die vorliegende Anmeldung richtet sich ihrem Inhalt nach an einen DiplomIngenieur (FH) der Hochfrequenz- und Mikrowellentechnik, der mit der Entwicklung von Fahrzeugantennen befasst ist.

3. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, denn seine Merkmale sind in den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 3 bis 8 als zur Erfindung gehörend offenbart.

4. Im Prüfungsverfahren wurde nachfolgender Stand der Technik eingeführt:

D1 DE 100 45 762 C2 D2 GB 2 298 998 A D3 DE 103 30 087 B3 D4 JP 62126726 A D5 EP 0 932 266 B1 D6 JP 6-140 988 A,

4.1 Die Druckschrift D1 betrifft ein Diebstahlschutzsystem für ein Kraftfahrzeug. Das System besteht, wie in der Figur 1 skizziert, aus einer Sende- und Empfangseinheit 2, die mit mehreren Außen- und Innenantennen (vgl. jeweils 3´ und 3´´ i. V. m. mit Absätzen [0041] und [0042]) verbunden ist. Über die Sende- und Empfangseinheit 2 wird bei Auslösung - beispielsweise bei Betätigen eines Schalters, Ziehen des Türgriffs, manuelles Betätigen des Zündstartschalters, Ansprechen eine Näherungssensors oder Schließen einer Tür - ein Anforderungssignal ausgesendet. Wenn dieses Anforderungssignal von einem Codegeber 6 empfangen wird, sendet dieser sein Antwortsignal zurück. Das Antwortsignal wird in der Sende- und Empfangseinheit 2 ausgewertet und bei Berechtigung werden die Türschlösser 4 ver- oder entriegelt oder die Wegfahrsperre 8 gelöst (vgl. Absatz [0022]). Hierbei wird eine Abfrage an einen im Außenbereich des Fahrzeugs lokalisierten Codegeber über eine der Außenantennen 3" (  Außenabfrage) bzw. eine Abfrage an einen im Innenbereich des Fahrzeugs befindlichen Codegeber über eine der Innenantennen 3' (  Innenabfrage) durchgeführt (vgl. Absatz [0033]). Die Innenantennen 3' sollen dabei so ausgestaltet und im Innenraum angebracht sein, dass die Karosserie das elektromagnetische Feld der Innenantenne 3' nach außen abschirmt (vgl. Abs. [0036]). Damit offenbart die Druckschrift D1 den Austausch von Funksignalen - im anmeldungsgemäßem Sinne Funkdienste - zwischen Antenneneinrichtung und Sende/Empfangseinrichtungen, die jeweils im Fahrzeugaußenraum und im Fahrzeuginnenraum angeordnet sind. Die Antenneneinrichtungen für den Außen- und den Innenraum sind, wie aus der Figur 4 ersichtlich, zwar gegenüberliegend dargestellt (vgl. Fig. 4, Antennen 3´ und 3" in einem Türbereich), zu einer baulichen Ausgestaltung der jeweiligen Antenneneinrichtungen und deren Anordnung auf einer Trägerplatte verhält sich die D1 jedoch nicht. Auch sind keine Maßnahmen beschrieben, Antenneneinrichtung und Steuergerät gemeinsam auf einer Trägerplatte zu integrieren.

Der D1 ist demnach ein Antennenmodul für ein Fahrzeug entnehmbar, - mit einer ersten Antenneneinrichtung (Fig. 1 Außenantenne 3"), welche am Außenbereich des Fahrzeugs angeordnet ist, um Funkdienste nur für den Fahrzeugaußenraum zu ermöglichen (Merkmal M1teilw.) und - einer zweiten Antenneneinrichtung (Fig. 1 Innenantennen 3'), welche im Innenraum des Fahrzeugs angeordnet ist, um Funkdienste nur für den Fahrzeuginnenraum zu ermöglichen (Merkmal M2teilw), - mit wenigstens einem gemeinsamen Durchbruch in der Fahrzeugkarosserie (funktionsnotwendig für die gegenüberliegend angeordneten Antennen 3´ und 3" im Türbereich) (Merkmal M3.1)

- durch den ein Kabelstrang hindurchgeführt ist, der die Antenne 3" mit einem einzigen gemeinsamen Steuergerät verbindet (vgl. Fig.1, Antenne 3", SendeEmpfangsteil SUE iVm Abs. [0021] und [0044]) (Merkmal M3.2teilw.).

4.2 Die Druckschrift D2 betrifft ausweislich der Bezeichnung eine Sende/Empfangseinrichtung der Mobilfunktelefonie für ein Kraftfahrzeug. Die Sende/Empfangseinrichtung umfasst, wie aus der Figur 1 ersichtlich, zwei Antennen, von denen die eine auf der Außenseite (Antenna 14) und die andere auf der Innenseite (Antenna 16) des Kraftfahrzeugs lokalisiert ist, sowie einen Verstärker (amplifier 15), an den für den Informationsaustausch die beiden Antennen angeschlossen sind (vgl. S. 1, Z. 13-18). Hierbei empfängt die innere Antenne 16 als Funkdienste nur für den Fahrzeuginnenraum die Signale eines mobilen Telefons (mobile telephone 17) und die äußere Antenne als Funkdienste nur für den Fahrzeugaußenraum die Signale eines Netzwerkknotens (network node 18, S. 5, erster Absatz). Der Verstärker 15 - im anmeldungsgemäßen Sinne ein Steuergerät - verfügt zu diesem Zweck über Filter, Vertstärker- und Rückübertragungsstufen (vgl. S. 4, zweiter Absatz). Der Verstärker ist, wie aus Figur 1 ersichtlich, zwischen dem Metalldach 11 (body-shell) und der Dachbaugruppe 12 (roof assembly) eingebaut. Da davon auszugehen ist, dass der Verstärker in konventioneller Schaltungstechnik, mithin auf einer Leiter- oder Trägerplatte realisiert ist, sind beide Antennen 14 und 16 mit dieser Trägerplatte zumindest kontaktiert, wobei die äußere Antenne 14 und die innere Antenne 16 zwanglos jeweils über einen Kabelstrang angeschlossen sind, wobei die jeweiligen Kabelstränge durch korrespondierende Durchbrüche im Metalldach und der Dachbaugruppe zu führen sind.

Die Druckschrift D2 offenbart folglich ein Antennenmodul für ein Fahrzeug,

- mit einer ersten Antenneneinrichtung (Fig. 1 Außenantenne 14), welche am Außenbereich des Fahrzeugs angeordnet ist, um Funkdienste nur für den Fahrzeugaußenraum zu ermöglichen (Merkmal M1teilw.) und

- einer zweiten Antenneneinrichtung (Fig. 1 Innenantennen 16), welche im Innenraum des Fahrzeugs angeordnet ist, um Funkdienste nur für den Fahrzeuginnenraum zu ermöglichen (Merkmal M2teilw), sowie

- mit einem gemeinsamen Steuergerät (Merkmale M3.2teilw. und M3.3teilw.).

4.3 Die Druckschrift D3 betrifft eine Multifunktionsantenne für die Montage auf einem PKW-Dach (vgl. Absatz [0012]). Die Multifunktionsantenne ist, wie in Figur 1 skizziert, modular aus mehreren Einzelantennen für die unterschiedlichsten Funkdienste aufgebaut (vgl. Fig. 1 i. V. m. Absatz [0027]). Die Antennenelemente befinden sich dabei alle in einem Chassis 1, einem metallenen Grundkörper (vgl. Abs. [0025], letzter Satz) auf der Fahrzeugaußenseite. Zu einer Anordnung der Antennenelemente auf einer Trägerplatte oder einem Steuergerät für die Ansteuerung der einzelnen Antennen verhält sich die D3 nicht. Einzig bezüglich der Mobilfunkantenne wird im Patentanspruch 7 ausgeführt, dass diese aus elektrisch leitenden Flächen besteht, die auf einem Substrat, insbesondere einer Leiterplatine, ausgebildet sind.

4.4 Die Druckschrift D4 betrifft einen Repeater für die Mobilfunktelephonie in einem Kraftfahrzeug. Zur Lokalisierung und Konstruktion der Antennen macht die Druckschrift keine Angaben.

4.5 Die Druckschrift D5 geht über den Inhalt der Druckschrift D2 nicht hinaus.

4.6 Die Druckschrift D6 beschreibt lediglich ein Antennenmodul mit zwei Antennen 22, 24, wovon die eine außerhalb und die andere innerhalb eines gezeigten Fensters 14 angeordnet ist. Die beiden Antennen sind über einen Booster 30 signaltechnisch verbunden. Zur einer Anordnung eines der Antennenelemente auf einer Trägerplatte und der Integration eines Steuergeräts darauf verhält sich die D6 nicht.

4.7 Die weiteren noch in der Akte enthaltenen und im Verfahren nicht berücksichtigten Druckschriften liegen weiter ab als die Vorgenannten.

5. Vor diesem Hintergrund gilt das Antennenmodul nach dem geltenden Patentanspruch 1 als neu, denn keine der bekannt gewordenen Druckschriften offenbart ein Antennenmodul für ein Fahrzeug, bei dem eine erste Antenneneinrichtung für den Fahrzeugaußenraum mit mehreren Antennen auf einer ersten Trägerplatte nur Funkdienste für den Außenraum und eine zweite Antenneneinrichtung für den Fahrzeuginnenraum mit mehreren Antennen auf einer zweiten Trägerplatte nur Funkdienste für den Fahrzeuginnenraum ermöglicht.

6. Das Antennenmodul nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Fachmann mag zunächst im Zuge eines an ihn herangetragenen Nutzerwunsches veranlasst sein, das vorherrschende Angebot mobiler Funkdienste (vgl. D1) und drahtloser Steuerungsmöglichkeiten bei einem Kraftfahrzeug (vgl. D2) zu kombinieren und daher die für die Bedienung der verschiedenen Funkdienste notwendigen Einzelantennen in Form einer Multifunktionsantenne örtlich zu konzentrieren (vgl. D3). Ausgehend davon mag er auch im Rahmen einer schaltungstechnischen Umsetzung diese Einzelantennen jeweils auf einer Trägerplatte anordnen und bei der Montage der so erhaltenen Antenneneinrichtungen in einem Fahrzeug es auch als vorteilhaft erkennen, die Trägerplatten gegenüberliegend teilweise überlappend anzuordnen. Dennoch erhält der Fachmann durch keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften einen Hinweis oder eine Anregung, das so erhaltene Antennenmodul dahingehend weiterzuentwickeln, dass auf einer der Trägerplatten gemeinsam mit den dortigen Antennenelementen auch ein Steuergerät integriert ist.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des insgesamt Beanspruchten ist losgelöst von den übrigen Maßnahmen - nicht darauf abzustellen, ob der eine oder andere Entwicklungsschritt, für sich genommen, dem Fachmann erfinderisches Zutun abverlangte. Vielmehr ist zu fragen, ob er alle einzelnen aus dem Stand der Technik bekannten Maßnahmen in Verbindung mit seinem Fachkönnen aus dem Stand der Technik heraus in nahe liegender Weise gemeinsam gemäß der beanspruchten Merkmalsgesamtheit in Betracht zieht (BPatG, GRUR 2000, 408 - Gegensprechanlage). Nach Überzeugung des Senats überschreiten die zusammenwirkenden und im Hinblick auf ein Antennenmodul für ein Fahrzeug aufeinander abgestimmten beanspruchten Merkmale in ihrer Gesamtheit das Maß dessen, was von einem Fachmann bei durchschnittlichem Handeln erwartet werden kann.

7. Mit dem Patentanspruch 1 erweisen sich auch die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 als gewährbar, da sie das Antennenmodul in nicht selbstverständlicher Weise weiterbilden.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.

Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;

3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben

(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).

Dr. Mayer Gottstein Dorn Albertshofer Hu

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