Paragraphen in IV ZR 158/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 103 | GG |
2 | 321 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 103 | GG |
1 | 78 | ZPO |
2 | 321 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 158/13 BESCHLUSS vom 5. März 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 5. März 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 24. Februar 2014 sowie der Wiedereinsetzungsantrag vom 14. Februar 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2014 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge sowie der Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig. In Verfahren, in denen - wie hier vor dem Bundesgerichtshof Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO besteht, muss die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO durch einen Schriftsatz eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Dasselbe gilt für den Wiedereinsetzungsantrag (Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl. § 236 Rn. 2). Daran fehlt es hier jeweils.
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG NJW 2008, 2635). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Die Begründung des Senatsbeschlusses vom 8. Januar 2014 entspricht den Anforderungen des § 544 Abs. 4 ZPO.
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen, weil für eine nicht fristgebundene Gegenvorstellung neben der Anhörungsrüge des § 321a ZPO kein Raum besteht. Im Übrigen gäbe sie dem Senat auch keine Veranlassung zu einer Änderung der Entscheidung.
Mayen Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Felsch Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.02.2012 - 26 O 15419/04 OLG München, Entscheidung vom 04.04.2013 - 17 U 1091/12 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 103 | GG |
2 | 321 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 103 | GG |
1 | 78 | ZPO |
2 | 321 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen