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VI ZR 467/14

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 467/14 URTEIL Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. März 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Aa, § 249 Bb Hat eine - mangels wirksamer Einwilligung - rechtswidrig ausgeführte Operation zu einer Gesundheitsbeschädigung des Patienten geführt, so ist es Sache der Behandlungsseite zu beweisen, dass der Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten Eingriff dieselben Beschwerden haben würde, weil sich das Grundleiden in mindestens ähnlicher Weise ausgewirkt haben würde (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03, VersR 2005, 942).

BGH, Urteil vom 22. März 2016 - VI ZR 467/14 - OLG Koblenz LG Mainz ECLI:DE:BGH:2016:220316UVIZR467.14.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2016 durch die Richter Wellner und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Kläger nehmen die Beklagte aus ererbtem Recht ihrer Tochter J. im Wege der offenen Teilklage auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 € sowie auf Schadensersatz, Feststellung und Ersatz vorgerichtlicher Kosten in Anspruch. 2 Bei der am 3. April 2001 geborenen und am 24. Mai 2013 während des Rechtsstreits verstorbenen J. wurde noch im Jahr ihrer Geburt ein gutartiger Hirntumor festgestellt. Dieser wurde in der Neurochirurgischen Klinik der Beklagten operiert, konnte aber nicht vollständig entfernt werden. Postoperativ verblieb eine Hemiparese rechts. Nachdem sich J. zunächst gut entwickelt hatte, stellte sich am 19. September 2002 heraus, dass die zystischen Tumoranteile stark zugenommen hatten. Die Kläger holten Rat bei den Direktoren der Neurochirurgischen Kliniken der Universitäten Würzburg und Heidelberg ein. Beide hielten die weitreichende Entfernung des Tumors nicht für einen gangbaren Weg. Sie rieten, lediglich eine eventuelle Fensterung (Drainierung) der Zyste beim Voroperateur in Mainz durchführen zu lassen.

Am 21. November 2002 kam es im Klinikum der Beklagten zu einer zweiten Operation durch den zwischenzeitlich verstorbenen Operateur. Der Operateur setzte sich über die von den Klägern erklärte Einwilligung, die nur die Fensterung der Zyste betraf, hinweg und beabsichtigte, den Tumor soweit wie möglich oder gar vollständig zu entfernen. Ein Operationsbericht existiert nicht. Der Tumor wurde vollständig entfernt. J. erlitt durch die Operation schwere Nervenund Gefäßverletzungen und litt bis zu ihrem Tod unter einer schweren Tetraplegie mit fast vollständiger Lähmung, Fehlstellungen der Hand- und Fußgelenke und einer Schluckstörung. Sie war blind und konnte nicht sprechen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts dahin geändert, dass die Beklagte unter Aufrechterhaltung der Verurteilung zu Schadensersatz und Feststellung und unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 € und entsprechend geringerer vorgerichtlicher Kosten verurteilt wurde. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit hier noch erheblich - ausgeführt, das Fehlen der elterlichen Einwilligung habe die Tumorresektion rechtswidrig gemacht, sei aber noch nicht ohne weiteres haftungsbegründend. Einstandspflichtig habe die Beklagte nur werden können, wenn der Eingriff für die geltend gemachten Schäden kausal geworden sei. Mit dieser Frage habe sich das Landgericht nicht befasst. Sie müsse nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme differenziert beantwortet werden. Die Sachverständige habe mitgeteilt, die tiefgreifende apallische Schädigung habe auf der Tumorresektion beruht. Das begründe aber keine umfassende Verantwortlichkeit der Beklagten. Deren Inanspruchnahme sei nur insoweit möglich, als die Schädigung über die Beeinträchtigungen hinausreiche, die ohne die Resektion vorgelegen hätten. Diese Beeinträchtigungen beschränkten sich nicht auf die bereits präoperativ vorhandene Hemiparese, sondern erstreckten sich auch auf die Folgen, die eingetreten wären, wenn der Tumor nicht abgetragen worden wäre.

Insoweit lasse sich freilich keine Gewissheit erlangen. Nach den Darlegungen der Sachverständigen seien nur Spekulationen möglich. Die dabei vorhandenen Unsicherheiten wirkten sich zu Lasten der beweispflichtigen Kläger aus. Deren Annahme, die Beweislast liege bei der Beklagten, weil der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens im Raum stehe, treffe nicht zu. Es obliege den Klägern darzutun und zu beweisen, dass die Resektion condicio sine qua non für die geltend gemachten Schäden gewesen sei. Von daher sei der tatsächlichen, von Erblindung und Lähmung gekennzeichneten Schädigung eine Entwicklung gegenüberzustellen, wie sie die Sachverständige für den ungünstigsten, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließenden Fall beschrieben habe. Insofern müsse man davon ausgehen, dass es lediglich zu einer Verzögerung im Schadensverlauf gekommen wäre. Der Tumor wäre weiter gewachsen und hätte bereits nach wenigen Jahren die schwerwiegenden und letztlich letalen Folgen hervorgerufen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien.

Die Unsicherheit in der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs würde sich nur dann nicht auswirken, wenn es zu einem groben operativen Fehler gekommen wäre. Davon könne nicht ausgegangen werden.

Die beschränkte Zurechenbarkeit der postoperativen Schädigung ziehe der immateriellen Einstandspflicht der Beklagten deutliche Grenzen. Der nach Zeit und Umfang begrenzte Schaden, den die Beklagte unter differenzhypothetischen Gesichtspunkten zu ersetzen habe, rechtfertige lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 €.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Unbegründet ist allerdings die gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers gerichtete Verfahrensrüge der Revision. Von einer näheren Begründung hierzu wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein über die zuerkannten 50.000 € hinausgehender Schmerzensgeldanspruch nicht verneint werden, § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Entfernung des Tumors rechtswidrig, nämlich ohne die erforderliche Einwilligung der Kläger erfolgt. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, dass die postoperativ feststellbare apallische Schädigung der Tochter der Kläger kausal auf der Tumorresektion beruhte.

b) Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die Kläger nicht für verpflichtet halten, zudem darzulegen und zu beweisen, dass die geltend gemachten Schäden - die Operation hinweggedacht - nicht ohnehin aufgrund der Grunderkrankung ihrer Tochter eingetreten wären.

aa) Hat eine rechtswidrig ausgeführte Operation zu einer Gesundheitsbeschädigung des Patienten geführt, so ist es Sache des beklagten Arztes zu beweisen, dass der Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten Eingriff dieselben Beschwerden haben würde, weil sich das Grundleiden in mindestens ähnlicher Weise ausgewirkt haben würde (Senat, Urteile vom 13. Januar 1987 - VI ZR 82/86, VersR 1987, 667, 668; vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03, VersR 2005, 942; vgl. auch Senat, Urteile vom 7. Oktober 1980 - VI ZR 176/79, BGHZ 78, 209, 214; vom 6. Dezember 1988 - VI ZR 132/88, BGHZ 106, 153, 156). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Schädiger zu beweisen hat, dass sich ein hypothetischer Kausalverlauf bzw. eine Reserveursache ebenso ausgewirkt haben würde, wie der tatsächliche Geschehensablauf (Senat, Urteil vom 5. April 2005, aaO).

bb) Das hat das Berufungsgericht verkannt. Rechtsfehlerhaft hat es den Klägern den Beweis dafür auferlegt, dass eine Fensterung der Zyste nicht zu denselben Beeinträchtigungen geführt hätte, wie die tatsächlich durchgeführte rechtswidrige Operation. Richtigerweise trägt insoweit die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. 16 c) Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, den Klägern im Hinblick auf das Fehlen des Operationsberichts Beweiserleichterungen zuzubilligen, kommt es wegen der die Beklagte treffenden Beweislast nicht mehr an.

III. 17 Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist aufzuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes und der geltend gemachten Nebenansprüche an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Wellner Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 04.06.2013 - 2 O 8/11 OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.10.2014 - 5 U 806/13 -

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