• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 156/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 156/21 BESCHLUSS vom 17. August 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. ECLI:DE:BGH:2021:170821B5STR156.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 2021 dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass es im Schuldspruch statt „Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts“ „Herstellung einer kinderpornographischen Schrift“ heißt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe vom Anklagevorwurf zu Lasten der Zeugin B.

(Fall 7) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, diesen Teilfreispruch aber versehentlich nicht tenoriert.

Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach. Einer Ergänzung der Kostenentscheidung bedarf es ausnahmsweise nicht, weil bereits das Landgericht die Kosten des Verfahren und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt hat, soweit er freigesprochen worden ist.

2. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den tateinheitlichen Schuldspruch korrigiert, denn der Angeklagte hat sich nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften in der zur Tatzeit geltenden Fassung strafbar gemacht (§ 2 Abs. 1 StGB).

3. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 18.01.2021 - 606 KLs 20/20 7204 Js 239/20

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 156/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 354 StPO
2 349 StPO
1 2 StGB
1 184 StGB
1 4 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 2 StGB
1 184 StGB
1 4 StPO
2 349 StPO
3 354 StPO
1 473 StPO

Original von 5 StR 156/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 156/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum