Paragraphen in IX ZR 329/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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1 | 103 | GG |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 329/12 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Oktober 2013 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. November 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 76.724,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Für seine Behauptung, die Beklagte zu 1 mit der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber der Volksbank Dill e.G. beauftragt zu haben, hat der Kläger unmittelbar keinen Beweis angetreten. Die unter Beweis gestellten Hilfstatsachen - Gespräche im Zusammenhang mit dem Mandat, welches die Ansprüche gegen den Vermittler zum Gegenstand hatte - lassen keinen sicheren Schluss auf die Haupttatsache zu, so dass von einer Erhebung der angebotenen Beweise abgesehen werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260 f).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Vill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 07.03.2012 - 15 O 206/11 OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.11.2012 - 3 U 335/12 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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1 | 103 | GG |
1 | 543 | ZPO |
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