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AnwZ (Brfg) 27/25

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 27/25 BESCHLUSS vom

22. September 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2025:220925BANWZ.BRFG.27.25.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 22. September 2025 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 25. April 2025 verkündete Urteil des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe: I.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2024 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 25. April 2025, dem Kläger zugestellt am 21. Juni 2025, als unzulässig und unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2025, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof per Telefax am selben Tag und per Post am 21. Juli 2025, beantragt der Kläger nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Er hat hierzu keine Stellung genommen. Eine Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist ebenfalls nicht eingegangen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat seinen Antrag weder formgerecht gestellt noch rechtzeitig begründet.

1. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen wie der hiesige Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 151 mwN), die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dem genügt der per Telefax und Post eingereichte Antragsschriftsatz vom 18. Juli 2025 nicht.

Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 55d Satz 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargetan.

2. Der Kläger hat außerdem die Antragsbegründungsfrist versäumt. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 21. August 2025 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO.

Guhling Lauer Liebert Schmittmann Ettl Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 25.04.2025 - 1 AGH 1/25 -

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