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4 StR 76/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 76/22 BESCHLUSS vom 11. April 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:110422B4STR76.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2022 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 20. Dezember 2021, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 18. Juni 2021 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen, schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl in sieben Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl und wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 hat das Landgericht die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden war. Gegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger des Angeklagten am 27. Dezember 2021 und dem Angeklagten persönlich am 29. Dezember 2021 zugestellt worden ist,

wendet sich der Angeklagte mit seinem am 21. Januar 2022 bei dem Landgericht eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts.

1. Der Antrag ist unzulässig, denn er ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt worden. Da der Angeklagte verteidigt ist, kommt es für den Beginn und den Lauf der Frist nicht darauf an, dass eine Übersetzung des angefochtenen Beschlusses in seine Muttersprache unterblieben ist (vgl. – zur Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 2 StPO – BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 3 StR 183/19, juris Rn. 6 mwN).

Dem Angeklagten ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Antragsfrist nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zu gewähren. Einen hierauf gerichteten Antrag (§ 44, § 45 Abs. 1 StPO) hat der Angeklagte nicht gestellt. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat zwar die versäumte Prozesshandlung, nämlich den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts, nachgeholt. Die weiteren Voraussetzungen des § 45 StPO sind indes nicht, wie für eine Wiedereinsetzung ohne Antrag erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 3 StR 388/18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 45 Rn. 12; Cirener in BeckOK-StPO, 42. Ed., § 45 Rn. 14 mwN), ohne weiteres erkennbar. Es fehlt bereits das erforderliche Vorbringen zur Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO bei der Nachholung der versäumten Rechtshandlung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO). Soweit der Angeklagte rügt, dass ihm ein in der Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts in Bezug genommenes Formblatt nicht zugegangen sei, ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Verwerfungsbeschluss samt Rechtsmittelbelehrung dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt wurde (§ 145a StPO). Auf eine bei Übersendung des Beschlusses an den Angeklagten fehlende oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung kommt es schon deshalb nicht an. Zudem ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer etwa unrichtigen Rechtsmittelbelehrung und der Fristversäumnis nicht erkennbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2000 – 3 StR 339/00, NStZ 2001, 45; Valerius in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 45 Rn. 27).

2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wäre im Übrigen auch unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch insoweit nicht gestellt worden und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung ohne Antrag liegen schon deshalb nicht vor, weil eine wirksame Revisionsbegründung bislang nicht nachgeholt worden ist.

Bender Maatsch Sturm Rommel Messing Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, 18.06.2021 ‒ II 4 KLs 410 Js 12/21 3/21

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