XI ZR 462/17
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 462/17 BESCHLUSS vom 6. November 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:061118BXIZR462.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 2017 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Kläger zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 25. September 2018 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Das Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Mit der Frage, ob die vertrags(rechts)spezifische Konkretisierung der Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen Anlass für ein Verfahren nach § 132 GVG gebe, hat sich der Senat bereits auseinandergesetzt (Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 22 und vom 7. März 2018 - XI ZR 298/17, juris). Gesichtspunkte, die die dort mitgeteilte Einschätzung zu ändern vermöchten, zeigt die Revision nicht auf. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1972 (BVerfGE 32, 305, 308 ff.) betraf die (dort bejahte) Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch bei bloß möglicher Kenntnisnahme von der Rechtslage und ergibt zugunsten der Revision nichts anderes.
Ellenberger Menges Joeres Dauber Matthias Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.12.2016 - 42 C 190/16 (10) LG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.06.2017 - 1 S 15/16 -
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