Paragraphen in VIa ZR 467/22
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 467/22 BESCHLUSS vom 9. Juli 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:090724BVIAZR467.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Rensen, Liepin und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die dahin auszulegen ist, der Kläger verfolge ausschließlich Ansprüche betreffend seine deliktische Schädigung weiter, wird die Revision gegen das Urteil des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2022 - mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu 1 begehrten Feststellung der Erledigung, soweit diese einen Betrag von 2.726,03 € übersteigt (Differenz zwischen 31.501,91 € und 28.775,83 €) und unter Zurückweisung der Beschwerde insoweit (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2024 - VIa ZR 452/23, juris Rn. 11 mwN) - zugelassen.
Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
C. Fischer Möhring Rensen Liepin Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 18.09.2019 - 3 O 42/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.03.2022 - 16a U 146/19 -
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