Paragraphen in 6 StR 558/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 275 | StPO |
1 | 338 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 558/23 BESCHLUSS vom 24. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:240124B6STR558.23.1 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2024 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Juli 2023, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht die Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist.
Die Frist zur Absetzung des Urteils nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO beträgt elf Wochen, wenn die Hauptverhandlung – wie hier – 30 Tage gedauert hat (vgl. KK-StPO/Greger, 9. Aufl., § 275 Rn. 44). Nachdem das Urteil am 14. Juli 2023 (Freitag) verkündet worden war, lief die Frist am 29. September 2023 ab (vgl. zur Berechnung KK-StPO/Greger, aaO Rn. 46). Das unterschriebene Urteil gelangte erst am 2. Oktober 2023 und damit verspätet zu den Akten. Anhaltspunkte dafür,
dass die Strafkammer an der Einhaltung der Frist im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gehindert war, sind nicht ersichtlich. Die Fristüberschreitung begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO).
Feilcke Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hannover, 14.07.2023 - 33 KLs 6021 Js 115067/20 (17/21)
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2 | 275 | StPO |
1 | 338 | StPO |
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