• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

1 StR 562/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 562/24 BESCHLUSS vom 19. März 2025 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:190325B1STR562.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2025 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 15. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat nicht versäumt zu erörtern, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB war.

Aus den vom Landgericht – zutreffend selbst getroffenen – Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten, seiner Persönlichkeit und den abgeurteilten Taten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine Einengung auf ein deviantes Sexualverhalten in Gestalt einer schuldrelevanten süchtigen Entwicklung hindeuten und zu weitergehenden Ausführungen zur Schuldfähigkeit drängten. Dies gilt auch, soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, es liege bei dem Angeklagten eine pädophile Haupt- oder Nebenströmung vor, aufgrund derer er die Taten begangen habe. Der nicht vorbestrafte Angeklagte unterhielt Beziehungen zu erwachsenen Frauen und führte bis zur Entdeckung der Taten ein unauffälliges Arbeits- und Sozialleben. Verhaltensauffälligkeiten waren bei ihm nicht festzustellen. Die urteilsgegenständlichen Taten zeichnen sich dadurch aus, dass der Angeklagte überwiegend heimlich und von den Geschädigten unbemerkt handelte, was einer (willensgesteuerten) Planung und Vorbereitung bedurfte. Sie erfolgten nicht spontan, sondern jeweils unter Ausnutzung einer sich bietenden Gelegenheit. Zeitlich liegen die Taten soweit auseinander, dass ein erheblicher Suchtdruck nicht nahe liegt; auch die Qualität der Taten deuten darauf nicht hin. Unter diesen Umständen war das Landgericht – auch unter Würdigung der Einlassung des Angeklagten – nicht gehalten, sich im Urteil zur Frage der Schuldfähigkeit eingehend zu verhalten. Auf die Einlassung des Angeklagten kommt es dafür nicht an.

Überdies hat das Landgericht die pädophilen Neigungen des Angeklagten ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt. Bei unterstelltem Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB könnte der Senat mit Blick auf die äußerst moderat bemessenen Einzelstrafen und den sehr straffen Zusammenzug bei der Gesamtstrafenbildung ausschließen, dass die Strafzumessung auf der Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

Jäger Bär Fischer Allgayer Wimmer Vorinstanz: Landgericht Freiburg i. Br., 15.07.2024 - 1/24 15 KLs 100 Js 35385/22

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 1 StR 562/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 21 StGB
1 337 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 21 StGB
1 337 StPO
1 349 StPO

Original von 1 StR 562/24

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 1 StR 562/24

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum