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1 StR 227/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 227/15 BESCHLUSS vom 9. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt ein Jahr und sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Angeklagte wurde im Fall 7 der Urteilsgründe von der Polizei in Belgien festgenommen (UA S. 32).

Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Gericht den Anrechnungsmaßstab für eine in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen, wobei der Anrechnungsmaßstab im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2014 - 1 StR 247/14 mwN).

Im Hinblick darauf, dass hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. hinsichtlich Belgien u.a. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 StR 431/09 und BGH, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 StR 503/11 mwN), hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2014 - 1 StR 247/14 mwN).

Der nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Raum Rothfuß Jäger Radtke Fischer

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