Paragraphen in 5 StR 623/17
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StR 623/17 vom 24. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2018:240518B5STR623.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. August 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er im Umfang der gegen ihn angeordneten Einziehung gemeinsam mit den Mitangeklagten G. , Gö. , und Göt. sowie mit dem Mitangeklagten A.
L. als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten erzielt lediglich den sich aus der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung ergebenden Teilerfolg (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag). Das Rechtsmittel ist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Sander Schneider König Berger Köhler
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2 | 349 | StPO |
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