• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 381/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 381/17 BESCHLUSS vom 22. August 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2017 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Zwar ist das Landgericht bei der Erörterung der hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg unzutreffend von einer zeitlichen Begrenzung des Maßregelvollzugs auf höchstens zwei Jahre ausgegangen. Dagegen wird für die Bemessung der Höchstfrist in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung des § 64 Satz 2 StGB auf § 67d Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB verwiesen, wonach sich die Frist in denjenigen Fällen, in denen die Maßregel neben einer Freiheitsstrafe angeordnet wird, um die Dauer des nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbaren Teils der Freiheitsstrafe verlängert ECLI:DE:BGH:2017:220817B3STR381.17.0

(vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 1, 2, 24 f.; BGH, Beschlüsse vom 15. März 2017 - 2 StR 581/16, NStZ-RR 2017, 139; vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 6). Demnach wäre vorliegend aufgrund der Verurteilung des Angeklagten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten grundsätzlich, auch wenn die Dauer des Untersuchungshaftvollzugs (ein Monat und drei Tage) von der Höchstfrist in Abzug gebracht würde, ein Zeitraum von deutlich mehr als zwei Jahren für den Maßregelvollzug eröffnet gewesen. Jedoch kann der Senat ausschließen, dass die - sachverständig beratene - Strafkammer unter Zugrundelegung der verlängerten Unterbringungsdauer die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bejaht hätte. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung im Hinblick auf eine Behandlung im Rahmen des Maßregelvollzugs weder therapiebereit noch therapiemotiviert gezeigt und diese ausdrücklich abgelehnt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte für eine Therapie motivierbar ist. Vor diesem Hintergrund ist angesichts der Dauer und der Intensität der bei dem Angeklagten bestehenden Abhängigkeitssyndrome von Alkohol, Cannabinoiden und Amphetaminen sowie des Umstands, dass der Suchtmittelkonsum des Angeklagten durch dessen Neigung zur depressiven Verarbeitung verstärkt wird, auszuschließen, dass auch bei einer möglichen Therapiedauer von mehr als zwei Jahren eine hinreichende Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Maßregel bestehen könnte.

Becker Berg Gericke RiBGH Dr. Tiemann befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker Hoch ECLI:DE:BGH:2017:220817B3STR381.17.0

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 381/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 64 StGB
2 67 StGB
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 64 StGB
2 67 StGB
1 349 StPO

Original von 3 StR 381/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 381/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum