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IX ZR 15/13

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 15/13 BESCHLUSS vom 23. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 23. Januar 2014 beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 203.085,99 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit der Kläger die als rechtsfortbildend eingestufte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) Rechtsfrage aufwirft, ob bei einer offenen Treuhand an Gesellschaftsanteilen Rechtsbeziehungen zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft hinsichtlich des Gewinnanteils anzunehmen sind, ist den Darlegungserfordernissen nicht genügt.

Den allein maßgeblichen Feststellungen der Tatgerichte kann im Streitfall schon nicht entnommen werden, dass überhaupt eine offene Treuhand gegeben ist. Überdies lässt die Beschwerde den Umstand außer Betracht, dass § 2 Abs. 4 des Treuhandvertrages eine Verpflichtung des Treuhänders vorsah, eingezogene Gewinne an die Schuldnerin abzuführen. Bei dieser Sachlage ergibt die vertragliche Gestaltung, dass der Schuldnerin unmittelbare Gewinnrechte gegenüber der Beklagten nicht zustehen sollten. Schließlich kann den von der Beschwerde angeführten Belegen nicht entnommen werden, dass im Falle einer offenen Treuhand unmittelbare Gewinnansprüche des Treugebers gegenüber der Gesellschaft bestehen.

2. Soweit die Beschwerde Anfechtungsansprüche auf die Übertragung des Treuhandvermögens durch die Schuldnerin gründet, sind die Tatbestände des § 133 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO nicht erfüllt.

a) Die Vorsatzanfechtung richtet sich nach dem Wortlaut des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen den "anderen Teil" als Anfechtungsgegner. Damit ist jede Person gemeint, die durch die Rechtshandlung des Schuldners eine vermögenswerte Position zum Nachteil der Masse erlangt hat (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - IX ZR 142/11, NZI 2012, 713 Rn. 2). Danach käme eine Vorsatzanfechtung nur gegen R.

als Treuhänder der gesellschaftlichen Beteiligung in Betracht. Da die Beklagte kein Treuhandvermögen seitens der Schuldnerin erlangt hat, kann sie nicht als Anfechtungsgegner in Anspruch genommen werden.

b) Aus dieser Erwägung scheidet auch § 134 Abs. 1 InsO aus, der die Anfechtung nur gegenüber dem Zuwendungsempfänger gestattet (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 12). Davon abgesehen kann die treuhänderische Übertragung von Vermögenswerten infolge des Rückforderungsanspruchs des Treugebers nicht als unentgeltlich betrachtet werden (Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 134 Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO, § 134 Rn. 13).

3. Im Blick auf den aus Existenzvernichtung hergeleiteten Anspruch hat das Berufungsgericht den von dem Kläger als fehlerhaft eingestuften Rechtssatz nicht aufgestellt. Es hat einen solchen Anspruch vielmehr abgelehnt, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte für eine Ausplünderung der Schuldnerin durch ihren Gesellschafter R.

einen relevanten Unterstützungsbeitrag geleistet habe. Mit dieser für sich tragenden Erwägung setzt sich die Beschwerde nicht gestützt auf einen Zulassungsgrund auseinander.

Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 23.02.2012 - 15 O 693/11 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.12.2012 - 1 U 26/12 -

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