• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 169/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 169/15 BESCHLUSS vom 18. Mai 2015 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2015 beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2014 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Seine Revision wendet sich mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts erfolgreich gegen die Verhängung dieser Maßregel (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Das Landgericht hat angenommen, dass der Beschuldigte in elf Fällen fremdaggressive Taten begangen habe, von denen eine Tat wegen Notwehr gerechtfertigt sei, acht weitere Taten wegen nicht ausschließbarer voller Schuldfähigkeit als Anlasstaten nicht in Betracht kämen. Lediglich in zwei Fällen (Nr. 7 und 9) ist die Strafkammer nach sachverständiger Beratung davon ausgegangen, dass die Schuldfähigkeit sicher zumindest erheblich vermindert gewesen sei.

2. Die Anordnung der Maßregel auf Grund der genannten Fälle hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Urteil insoweit nicht tragfähig begründet ist. Das Landgericht hat bei dem Beschuldigten sowohl im Fall 7 als auch im Fall 9 das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit angenommen, die es aber in den sich unmittelbar daran anschließenden Tatgeschehen in den Fällen 8 und 10 gerade nicht hat positiv feststellen können. Es geht in diesen Fällen sogar davon aus, dass sich der Beschuldigte auch in einem „normalpsychologischen Erregungszustand“ (UA S. 16) befunden haben könnte. Warum das Landgericht zu dieser unterschiedlichen Einschätzung von zeitlich nahe beieinander liegenden Geschehensabläufen gekommen ist, teilt das Urteil nicht mit. Das Landgericht beschränkt sich im Fall 7 lediglich auf die Feststellung des besonderen Tatgeschehens. Es fehlt eine nähere Begründung unter Einbeziehung der Erläuterungen der Sachverständigen, die hier angesichts der Schwere des Eingriffs in besonderem Maße geboten gewesen wäre (BGH, Urteil vom 27. November 2008 – 3 StR 450/08, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 30; Beschlüsse vom 30. Juli und 22. Oktober 2014 – 4 StR 183/14 und – 1 StR 364/14 mwN).

Unter diesen Umständen konnte das Urteil keinen Bestand haben. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird die Voraussetzungen der Anordnung der Maßregel gerade auch angesichts des außergewöhnlichen Umstandes, dass die Sachverständige und ihr folgend das Landgericht in acht von elf Fällen weder eine voll erhaltene Schuldfähigkeit noch deren Aufhebung hat ausschließen können, naheliegend unter Hinzuziehung eines neuen Sachverständigen zu prüfen haben.

Sander Dölp König Berger Feilcke

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 169/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 63 StGB

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 63 StGB
2 349 StPO

Original von 5 StR 169/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 169/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum