Paragraphen in 5 AR (VS) 89/19
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3 | 29 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF AR (VS) 89/19 5 AR (VS) 90/19 BESCHLUSS vom 4. Februar 2020 in den Justizverwaltungssachen der wegen Rechtswidrigkeit von Verfahren u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:040220B5AR.VS.89.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2020 beschlossen:
Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. Juli 2019 werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gerichteten Anträge sind unzulässig, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG zuzulassen, unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 2 ARs 134/11, StraFo 2011, 319). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht vorgesehen (vgl. KK-StPO/Mayer, 8. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 8). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Zulassungsanträge nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2005 – 2 ARs 61/05).
Da die Antragstellerin nunmehr aufgrund des vorliegenden Beschlusses auch weiß, dass Entscheidungen unanfechtbar sind, mit denen die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG zugelassen worden ist, wird der Senat – auch zur Vermeidung von Kosten für die Antragstellerin – weitere gegebenenfalls eingehende „Nichtzulassungsbeschwerden“ nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 5 AR [VS] 5/17, NStZRR 2017, 122).
Sander Schneider König Berger Mosbacher Vorinstanz: Dresden, OLG, 01.07.2019 – 2 VAs 13/19; 2 VAs 14/19
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