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AnwZ (Brfg) 39/18

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 39/18 BESCHLUSS vom

10. Januar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2019:100119BANWZ.BRFG.39.18.0 Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Prof. Dr. Schmittmann beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Das klageabweisende Urteil des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2018 wurde dem Kläger am 19. Juni 2018 zugestellt. Nachdem eine Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung bis zum Montag, den 20. August 2018 nicht eingegangen war, hat der Vorsitzende des Senats mit Verfügung vom 24. August 2018 auf die anzunehmende Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Der Senat hat daraufhin den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Anhörungsrüge. Es habe als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden dürfen, dass ein Fall doppelter Rechtshängigkeit mit dem Verfahren AnwZ (Brfg) 19/18 vorliege. Dort habe der Senat Bedenken gegen die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung angemeldet. Die Rechtsmittelbegründungsfrist sei daher noch nicht abgelaufen. Vorsorglich beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen rechtliches Gehör nicht in sonstiger Weise verkürzt. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger auf den Hinweis zur anzunehmenden Unzulässigkeit nicht reagiert hat.

Der Senat hält die Entscheidung im Übrigen auch in der Sache weiterhin für zutreffend. Lediglich ergänzend weist er insoweit darauf hin, dass die Frage der doppelten Rechtshängigkeit für die Zulässigkeit des klägerischen Antrags auf Zulassung der Berufung ohne Bedeutung ist.

III.

Der vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsbegründungsfrist ist unzulässig, wäre darüber hinaus auch unbegründet.

1. Der Antrag ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 VwGO statthaft, da der Kläger die Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung - wie bereits im angegriffenen Beschluss ausgeführt - versäumt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers war die erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht fehlerhaft und setzte daher die Zwei-Monats-Frist zur Rechtsmittelbegründung in Gang. Die vom Senat im Verfahren AnwZ (Brfg) 19/18 geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung betreffen nicht die Rechtsmittelbelehrung im hiesigen Verfahren; vielmehr hatte der Anwaltsgerichtshof den dort geäußerten Bedenken bei der im hiesigen Verfahren erteilten Rechtsmittelbelehrung bereits Rechnung getragen.

2. Der Antrag ist jedoch verfristet.

a) Zwar steht dem Antrag nicht entgegen, dass zwischenzeitlich eine verfahrensabschließende Senatsentscheidung ergangen ist (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 13, und vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791, 792; BVerwGE 11, 322, 323; jew. mwN). Der Antrag ist daher unabhängig von der Anhörungsrüge zu behandeln und zu verbescheiden.

b) Der Antrag hätte jedoch innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden müssen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Spätestens mit dem Hinweis auf die anzunehmende Unzulässigkeit vom 24. August 2018, der gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 270 Satz 2 Alt. 2 ZPO am zweiten Werktag nach Aufgabe zur Post als zugegangen gilt, hätte der Kläger Möglichkeit und Anlass gehabt, ein etwaiges fehlendes Verschulden geltend zu machen. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger jedoch erst mit Schriftsatz vom 19. November 2018 gestellt.

3. Der Antrag wäre im Übrigen auch nicht begründet.

Dem Kläger war eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden. Er handelt auf eigenes Risiko, wenn er die Rechtsmittelbelehrung für fehlerhaft hält und deshalb vom Lauf der Jahresfrist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 58 Abs. 2 VwGO ausgeht. Im Übrigen war für den Kläger aus den ihm bekannten Verfügungen im Verfahren AnwZ (Brfg) 19/18 ersichtlich, dass die vom Senat dort geäußerten Bedenken gegen die seinerzeit erteilte Rechtsmittelbelehrung im hiesigen Verfahren nicht einschlägig waren. Ihn trifft daher an der Versäumung der Antragsbegründungsfrist Verschulden.

4. Damit hat es bei dem verfahrensabschließenden Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2018 sein Bewenden.

Kayser Lohmann Seiters Kau Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 25.05.2018 - 1 AGH 82/17 -

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