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IV ZR 28/22

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 28/22 BESCHLUSS vom 7. Juni 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:070623BIVZR28.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek am 7. Juni 2023 beschlossen:

Die Anträge des Klägers auf Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 29. März 2023 werden als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. März 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Anträge sind unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden sind.

Im Übrigen wären die Anträge unbegründet. Sie zeigen weder Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im angefochtenen Beschluss noch eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Die Beendigung eines Anwaltsmandats erlangt gemäß § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO im Verhältnis zum Gericht erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts rechtliche W irksamkeit. Dementsprechend hat der vorangegangene Senatsbeschluss vom 25. Januar 2023 dem Kläger ungeachtet der Mandatsniederlegung zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten wirksam zugestellt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 233/20, NJWRR 2022, 709 Rn. 28).

Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust Piontek Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 26.02.2021 - 10 O 168/20 OLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2021 - 9 U 49/21 -

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