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XII ZB 403/15

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 403/15 BESCHLUSS vom 3. Mai 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja VBVG § 6 Abs. 1 Eine entsprechende Anwendung des § 6 VBVG auf die Vergütung eines neben einem Bevollmächtigten bestellten Betreuers scheidet aus, wenn die Betreuung wegen des von vornherein beschränkten Umfangs der Vollmacht erforderlich wird (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2015 - XII ZB 494/14 FamRZ 2015, 1710 und vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 - FamRZ 2013, 873).

BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 403/15 - LG Köln AG Köln ECLI:DE:BGH:2017:030517BXIIZB403.15.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Betroffenen auferlegt. Wert: bis 2.000 €

Gründe: I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung einer Betreuervergütung. 2 Die Betroffene und ihr 2010 verstorbener Ehemann übertrugen 2003 ihrer Tochter, der Beteiligten zu 1, das ihnen gehörende Hausgrundstück in Köln im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Zu Gunsten der Eltern wurde zugleich ein Nießbrauchsrecht bestellt. Die Betroffene erteilte 2005 ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht.

Nach dem Umzug der an Demenz leidenden Betroffenen in ein Pflegeheim im Jahr 2012 regte die Tochter die Bestellung eines Betreuers an, da sie das Hausgrundstück veräußern und zuvor den Nießbrauch löschen lassen wollte. Das Amtsgericht bestellte den Beteiligten zu 2, einen Rechtsanwalt, zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Verwertung der Rechte an dem Grundstück. Nachdem das Nießbrauchsrecht - betreuungsgerichtlich genehmigt durch notariellen Vertrag vom 14. Mai 2013 gegen eine Ausgleichszahlung aufgehoben worden war, hob das Amtsgericht die Betreuung auf.

Auf Antrag des Betreuers hat das Amtsgericht die Betreuervergütung nach §§ 4, 5 VBVG auf 2.266 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihr Anliegen weiter, die Betreuervergütung gemäß §§ 6 Satz 1, 1 Abs. 2, 3 VBVG nach tatsächlichem Aufwand festsetzen zu lassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beteiligte zu 1 sei zwar an einer Vertretung der Betroffenen in Bezug auf eine Aufhebung des Nießbrauchsrechts an dem Hausgrundstück gehindert gewesen, weil ihr insoweit nach §§ 1908 i Abs. 1, 1796 BGB die Vertretungsbefugnis durch die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Betreuer implizit entzogen worden sei. Dies habe jedoch nicht zur Folge gehabt, dass dem Beteiligten zu 2 nur eine Vergütung nach tatsächlichem Aufwand zustehe. § 6 VBVG ordne dies lediglich für den Fall an, dass ein Betreuer, nicht aber ein Bevollmächtigter aus Rechtsgründen an der Vertretung des Betroffenen gehindert sei. Die Vorschrift sei auch nicht analog anzuwenden, da der Gesetzgeber die Ausnahme von der Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG bewusst auf wenige Sonderfälle beschränkt habe.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Eine ausnahmsweise nach §§ 6 Satz 1, 1 Abs. 2, 3 VBVG festzusetzende Vergütung scheitert bereits daran, dass ein Fall des § 1899 Abs. 4 BGB und auch die Voraussetzungen einer nach der Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 494/14 - FamRZ 2015, 1710 Rn. 12 f.) möglichen analogen Anwendung der Vorschrift nicht vorliegen.

a) Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Tochter im Sinne der §§ 1908 i Abs. 1, 1796 BGB an einer Vertretung der Betroffenen aus Rechtsgründen gehindert war, weil ihr die Vertretungsbefugnis vom Amtsgericht durch die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Betreuer implizit entzogen worden sei.

Zwar ist die der Tochter erteilte Vorsorgevollmacht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses als eine „umfassende“ bezeichnet. Dies widerspricht aber der im Beschluss hierfür in Bezug genommenen Vollmachtsurkunde vom 19. Mai 2005. Zum Umfang der Vollmacht ist darin ausgeführt:

"I. Im vermögensrechtlichen Bereich die Befugnis 1. Verträge oder sonstige Vereinbarungen mit Kliniken, Alten- oder Pflegeheime abzuschließen. 2. Anträge auf Leistungen der Kranken- und der Pflegeversicherung. …" Die Aufhebung des Nießbrauchsrechts war mithin von der Vollmacht nicht umfasst, so dass sich die Frage, ob die Tochter als Bevollmächtigte an der Aufhebung des Nießbrauchsrechts entsprechend einem Betreuer nach § 1899 Abs. 4 BGB rechtlich verhindert war, nicht stellte. Schon wegen des begrenzten Umfangs der Vorsorgevollmacht konnte der Betreuungsanordnung durch das Amtsgericht dementsprechend auch keine implizite Entziehung der Vertretungsbefugnis nach §§ 1908 i, 1796 BGB entnommen werden. Ein Betreuungsbedarf ergab sich vielmehr aus dem Umstand, dass die Betroffene aufgrund ihrer Erkrankung insoweit selbst nicht ausreichend handlungsfähig war und mangels hierfür getroffener Vorsorge auch keine anderweitigen Hilfemöglichkeiten zur Verfügung standen.

Die Vergütung nach §§ 6 Satz 1, 1 Abs. 2, 3 VBVG scheidet somit schon deswegen aus, weil eine der rechtlichen Verhinderung eines Betreuers vergleichbare Lage im Sinne der Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 494/14 - FamRZ 2015, 1710 Rn. 12 f.) nicht bestand.

b) Abgesehen vom Fall einer § 1899 Abs. 4 BGB entsprechenden Verhinderung des Vorsorgebevollmächtigten kann die Vergütungsregelung des § 6 VBVG über die dort genannten Sonderfälle hinaus schließlich nicht analog auf Betreuer angewandt werden, die nur für eine Angelegenheit bestellt worden sind (Senatsbeschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 - FamRZ 2013, 873 Rn. 16 ff.). Die Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 4, 5 VBVG ist somit rechtmäßig.

Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 30.09.2013 - 55 XVII 239/12 altes Az.: 55 XVII H 2189 LG Köln, Entscheidung vom 05.08.2015 - 1 T 348/13 -

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