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VII ZR 15/12

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 15/12 URTEIL Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Dezember 2012 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 195, § 307 Bf, Cj Eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt wird, ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 15/12 - LG Berlin AG Berlin-Tiergarten Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier, den Richter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 50 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte vom 11. November 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restvergütung aus einem Werkvertrag vom 9. November 2004 über die Ausführung von Elektroarbeiten an einem Bauvorhaben in B., den die Rechtsvorgänger der Parteien (im Folgenden: Klägerin und Beklagte) geschlossen haben. Die VOB/B und C in den seinerzeit gültigen Fassungen sind Vertragsbestandteil.

Teil B Ziffer VIII 4 des Vertrags lautet:

"Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von § 13 Nr. 4 VOB 5 Jahre; ansonsten verbleibt es bei den Regelungen der VOB." 3 Teil B Ziffer IX des Vertrags lautet:

"1.) Die Ansprüche des AN auf Werklohn verjähren in zwei Jahren." Bei diesen beiden Bestimmungen handelt es sich um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Mit ihrer bei Gericht am 18. Juni 2009 eingegangenen Klage, die der Beklagten am 4. August 2009 zugestellt worden ist, verlangt die Klägerin den Betrag von 2.041,20 € nebst Zinsen.

Die Beklagte hat vorsorglich gegenüber der Restvergütungsforderung der Klägerin mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.041,20 € aufgerechnet und die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Amtsgericht hat die Restvergütungsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Restvergütungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Verkürzung der Verjährungsfrist für Werklohnforderungen auf zwei Jahre in der AGBKlausel in Ziffer IX des Werkvertrags begegne keinen Bedenken.

Damit habe die Frist für die Verjährung der in der Schlussrechnung vom 1. Juni 2006 geltend gemachten Vergütungsforderung gemäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens am 1. Januar 2007 zu laufen begonnen. Infolge der Hemmung durch die nachfolgenden Verhandlungen der Parteien bis zum 5. März 2007 habe die Verjährungsfrist faktisch erst am 6. März 2007 zu laufen begonnen. Die Verjährung sei am 6. März 2009 eingetreten. Die am 18. Juni 2009 bei dem Amtsgericht eingegangene Klage sei daher nicht mehr geeignet gewesen, die am 6. März 2009 eingetretene Verjährung zu hemmen.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts benachteiligt die Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers den Auftragnehmer unangemessen, denn sie verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 195 BGB und es sind keine Interessen des Auftraggebers erkennbar, die eine derartige Verkürzung rechtfertigen könnten (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 1233, 1234; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 202 Rn. 13; Erman/J. Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 202 Rn. 13; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 202 Rn. 10).

Darauf kommt es indessen für die Entscheidung des Senats nicht an, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Der Schuldner kann durch einseitige Erklärung auf die Einrede der Verjährung unabhängig von deren Eintritt auch noch in der Revisionsinstanz verzichten (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 17).

III.

Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen zur Berechtigung des Restvergütungsanspruchs sowie zur Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch getroffen hat. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Kniffka Leupertz Safari Chabestari Kartzke Halfmeier Vorinstanzen: AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 25.02.2010 - 10 C 147/09 LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2011 - 50 S 72/10 -

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