Paragraphen in 6 StR 221/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 221/20 BESCHLUSS vom 11. August 2020 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs ECLI:DE:BGH:2020:110820B6STR221.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 4. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Dass das Landgericht – entgegen seiner Absicht (vgl. UA S. 50) – nicht auch gegen den Angeklagten die Einziehung des von ihm erlangten Wertersatzes angeordnet hat, benachteiligt ihn nicht. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass der Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten und der weiteren Mitangeklagten im Rahmen der nur gegen den Angeklagten H. K.
angeordneten Einziehung von Wertersatz (Nr. 9 des Urteilstenors) einen Vollstreckungstitel ausschließlich gegen diesen Angeklagten geschaffen hat.
Sander Schneider König Feilcke Tiemann Vorinstanz: Bamberg, LG, 04.02.2020 - 740 Js 1526/18 34 KLs
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1 | 349 | StPO |
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