• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VIa ZR 1309/22

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 1309/22 BESCHLUSS vom 13. März 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:130323BVIAZR1309.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. August 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 16.000 €

Gründe:

I.

Die Klägerin erwarb im Jahr 2015 ein von der Beklagten hergestelltes gebrauchtes Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 7.400 km zu einem Kaufpreis von 27.498 €. Das Fahrzeug ist mit einem ebenfalls von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet und vom sogenannten "Dieselskandal" betroffen.

Das Landgericht hat - soweit hier noch von Interesse - die Klage auf Zahlung in Höhe von 27.498 € (Vertragsabschlussschaden) "unter Anrechnung eines Vorteilsausgleichs auf Basis von 177.820 gefahrenen KM (Zeitpunkt 28.11.2020)" nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs (Antrag zu 1), Erstattung von Finanzierungskosten in Höhe von

2.024,34 € (Antrag zu 2), Feststellung des Annahmeverzugs (Antrag zu 3), Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der aus dem Erwerb des Fahrzeugs resultierenden Schäden (Antrag zu 4) und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 6) abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses Interesse ist nach den sich aus §§ 3 ff. ZPO ergebenden allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht ohne Bindung an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts selbst zu befinden. Maßgeblich für die Bewertung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrundeliegenden tatsächlichen Angaben zum Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 15; Beschluss vom 23. Mai 2022 - VIa ZR 205/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 14. November 2022 - VIa ZR 286/22 Rn. 6).

2. Nach diesen Grundsätzen beträgt der Wert der Beschwer, die die Klägerin im Falle des Erfolgs ihrer Nichtzulassungsbeschwerde im anschließenden Revisionsverfahren beseitigt sehen will (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - IX ZA 20/17, juris Rn. 3), nicht mehr als bis 16.000 €.

a) Der Antrag zu 1 ist mit 10.786,81 € in Ansatz zu bringen, weil sich die Klägerin auf ihren Vertragsabschlussschaden in Höhe von 27.498 € nach dem in ihrem Antrag mitgeteilten Kilometerstand, auf dessen Grundlage das Landgericht ausgehend von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km den Wert gezogener Nutzungen in entsprechender Höhe ermittelt hat, Vorteile in Höhe von 16.711,19 € anrechnen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - VI ZR 1191/20, VersR 2021, 668 Rn. 6; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 24).

Dass die Klägerin in den Vorinstanzen, worauf sie in der Beschwerdebegründung im Bewusstsein einer aus § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO folgenden Unzulässigkeit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verweist, die Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung aus Rechtsgründen in Abrede gestellt hat, ändert, worauf die Beschwerdeerwiderung zu recht aufmerksam macht, daran nichts. Die für seine Rechtsmittelbeschwer maßgebliche formelle Beschwer des Klägers bemisst sich danach, in welchem Umfang das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht (BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 338 ff.; Urteil vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 1173/20, VersR 2022, 394 Rn. 10 mwN). Nach ihrem Antrag zu 1 ist die Klägerin aufgrund der von ihr in den Antrag übernommenen "Anrechnung eines Vorteilsausgleichs" in Höhe von (nur) 10.786,81 € unterlegen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. November 2022 - VIa ZR 286/22, juris Rn. 10 f.).

b) Auch die übrigen Anträge der Klägerin führen nicht über die Wertstufe bis 16.000 € hinaus.

Der Wert des Antrags zu 2 beläuft sich auf 2.024,34 €. Der Antrag zu 3 auf Feststellung des Annahmeverzugs hat keinen besonderen Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, WM 2021, 2462 Rn. 5 ff.). Der Wert des Antrags zu 4 auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für (weitere) Schäden ist unter Berücksichtigung eines zwanzigprozentigen Abschlags mit allenfalls 800 € bis 1.000 € zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2021 - VIII ZR 345/19, juris Rn. 5; Beschluss vom 23. Mai 2022 - VIa ZR 205/21, juris Rn. 13). Schließlich führt auch der Antrag zu 6 auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht über die Wertstufe bis 16.000 € hinaus (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZB 66/19, NJW 2020, 3174 Rn. 6; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 27).

III.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zuzulassen hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Menges Rensen Möhring Vogt-Beheim Götz Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 26.05.2021 - 8 O 368/20 OLG Hamm, Entscheidung vom 09.08.2022 - I-13 U 350/21 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VIa ZR 1309/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 544 ZPO
1 3 ZPO
1 543 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 3 ZPO
1 543 ZPO
3 544 ZPO

Original von VIa ZR 1309/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VIa ZR 1309/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum