I ZB 38/23
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 38/23 BESCHLUSS vom 16. Juni 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2023:160623BIZB38.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Die Streitwertbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 36. Zivilsenat - vom 14. Dezember 2022 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist nicht statthaft, weil eine solche Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen ist.
II. Die Beschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
-33 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Odörfer Pohl Schmaltz Wille Vorinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, Entscheidung vom 12.01.22 - M 2/22 OLG München, Entscheidung vom 14.12.2022 - 36 W 766/22 -
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