VII ZR 52/21
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 52/21 BESCHLUSS vom 26. Januar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:260122BVIIZR52.21.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2020 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 15. September 2021. Die Stellungnahme der Beklagten vom 16. November 2021 gibt nur Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
1. Zur Frage der tatrichterlichen Überzeugungsbildung verweist der Senat auf die Urteile vom 25. November 2021 (VII ZR 257/20 u.a., Rn. 30 ff., juris). Die Beklagte versucht in ihrer Stellungnahme lediglich, ihre Würdigung an die Stelle der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen.
2. Zur Frage der Schadenskausalität liegt eine durchgreifende Verfahrensrüge, die die Voraussetzungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO erfüllt, nicht vor.
Das Berufungsgericht hat bei der haftungsbegründenden Kausalität in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung und der Art des zu beurteilenden Geschäfts ergebenden Erfahrungssatz zugrunde gelegt, wonach auszuschließen ist, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 49 ff., BGHZ 225, 316), was die Revision ausdrücklich hinnimmt. Die Gehörsrüge der Revisionsbegründung, das Berufungsgericht habe nicht die Weigerung der Klägerin gewürdigt, sich als Partei gemäß § 447 ZPO vernehmen zu lassen, ist unbehelflich, da das Berufungsgericht diesen Aspekt jedenfalls nicht übersehen hat. Es hat sich in Anwendung des vorgenannten Erfahrungssatzes gleichwohl die tatrichterliche Überzeugung verschafft, dass die Klägerin den Vertrag in Kenntnis der "Schummelsoftware" und der Stilllegungsgefahr des Fahrzeugs nicht abgeschlossen hätte.
Gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen des § 445 ZPO lägen nicht vor, weil danach nur die Vernehmung des Gegners der beweisbelasteten Partei - der Beweis für die haftungsbegründende Kausalität obliegt der Klägerin (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 49 ff., BGHZ 225, 316) - in Betracht komme (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 445 Rn. 2; BeckOK ZPO/Bechteler, Stand: 1. Dezember 2021, § 445 Rn. 9; MünchKommZPO/Schreiber, 6. Aufl., § 445 Rn. 8; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 445 Rn. 7 f.), hat sich die Revisionsbegründung nicht gewandt, sondern nur einen Ermessensfehlgebrauch mit Blick auf § 448 ZPO oder § 141 ZPO gerügt, ohne indes deren Voraussetzungen darzulegen. Soweit die Beklagte erstmals in der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats mit Blick auf eine analoge Anwendung von § 292 Satz 2 ZPO im Rahmen der Parteivernehmung nach § 445 ZPO Grundsatzbedeutung reklamiert, legt sie zum einen deren Voraussetzungen nicht dar und ist dieser Vortrag zum anderen gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.
-46 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Pamp Brenneisen Kartzke C. Fischer Jurgeleit Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 13.12.2019 - 2 O 49/19 OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2020 - I-8 U 22/20 -