• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

6 StR 1/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 1/22 BESCHLUSS vom 27. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:270122B6STR1.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 sowie § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. September 2021 wird verworfen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird diese dahin ergänzt, dass der Angeklagte neben den Kosten des Verfahrens auch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Der Kostenausspruch war um die rechtsfehlerhaft unterbliebene Auslagenentscheidung zu ergänzen (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Verbot der Schlechterstellung steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2022 – 5 StR 438/21 mwN; LR-StPO/Hilger, 26. Aufl., § 464 Rn. 65 mwN). Im Übrigen entspricht die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils der Rechtslage (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).

An einer Entscheidung über die gemäß § 305a Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss (§ 268a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO) sieht sich der Senat mangels Zuständigkeit gehindert; die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil die zunächst erforderliche Abhilfeentscheidung

(§ 306 Abs. 2 StPO) noch nicht ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1992 – 1 StR 4/92, NStZ 1992, 507).

Sander König Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 30.09.2021 - 12 KLs 602 Js 10397/20 (12/21)

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 6 StR 1/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 268 StPO
1 305 StPO
1 306 StPO
1 349 StPO
1 464 StPO
1 465 StPO
1 472 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 268 StPO
1 305 StPO
1 306 StPO
1 349 StPO
1 464 StPO
1 465 StPO
1 472 StPO

Original von 6 StR 1/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 6 StR 1/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum