6 StR 1/22
BUNDESGERICHTSHOF StR 1/22 BESCHLUSS vom 27. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:270122B6STR1.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 sowie § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. September 2021 wird verworfen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird diese dahin ergänzt, dass der Angeklagte neben den Kosten des Verfahrens auch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Kostenausspruch war um die rechtsfehlerhaft unterbliebene Auslagenentscheidung zu ergänzen (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Verbot der Schlechterstellung steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2022 – 5 StR 438/21 mwN; LR-StPO/Hilger, 26. Aufl., § 464 Rn. 65 mwN). Im Übrigen entspricht die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils der Rechtslage (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
An einer Entscheidung über die gemäß § 305a Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss (§ 268a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO) sieht sich der Senat mangels Zuständigkeit gehindert; die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil die zunächst erforderliche Abhilfeentscheidung
(§ 306 Abs. 2 StPO) noch nicht ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1992 – 1 StR 4/92, NStZ 1992, 507).
Sander König Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 30.09.2021 - 12 KLs 602 Js 10397/20 (12/21)
Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.
Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.